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EuGH zu Verursacherprinzip und UmwelthaftungsRL

Der EuGH hat 9. 3. 2010 in der Rs ERG (C-378/08 ua) ein interessantes Urteil zur UmwelthaftungsRL 2004/35/EG (insb zu den Artt 3, 4, 7, 11 und 17 sowie zu Anhang II und III der RL) gefällt. Dem Verfahren liegt folgender SV zugrunde. Das in der Gegend von Priolo Gargallo (Sizilien) gelegene Gebiet Rada di Augusta leidet unter wiederkehrenden Phänomenen der Umweltverschmutzung, deren Ursprung in den 1960er-Jahren liegen soll, als das petrochemische Zentrum Augusta-Priolo-Melilli geschaffen wurde. Seitdem hat sich in dieser Region eine Vielzahl von Unternehmen niedergelassen , die in der Ölindustrie oder im petrochemischen Sektor tätig sind. Im Verfahren C-378/08 ua hatte das örtlich zuständige tribunale amministrativo regionale della Sicilia (regionales Verwaltungsgericht von Sizilien) dem EuGH mehrere Fragen nach der Anwendung des Verursacherprinzips nach der RL 2004/35/EG vorgelegt. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA sowie Polimeri Europa SpA und verschiedenen nationalen, regionalen und kommunalen italienischen Behörden wegen von diesen Behörden erlassenen Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Rada di Augusta, um die herum sich Anlagen und/oder Grundstücke dieser Gesellschaften befinden.\ \ Das regionale Verwaltungsgericht hatte den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2004/35/EG zu klären, die für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem 30. 4. 2007 stattgefunden haben, sofern die Schäden auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die nach dem betreffenden Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden haben, aber nicht vor ihm geendet haben. Die RL 2004/35/EG sieht darüber hinaus in Bezug auf bestimmte in Anhang III aufgeführte Tätigkeiten vor, dass der Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür verantwortlich ist. Er muss daher auf seine Kosten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen.\ \ Nach Ansicht des EuGH steht die RL 2004/35/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der Nähe des verschmutzten Gebiets befinden. Nach dem Verursacherprinzip muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie zB die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet. Außerdem muss die zuständige Behörde den Betreibern, deren Tätigkeiten für die Umweltschäden verantwortlich gemacht werden, kein Verschulden nachweisen. Sie muss aber zuvor nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Verfahren, die einzusetzenden Mittel und die Dauer einer solchen Untersuchung verfügt. Zum anderen ist sie verpflichtet, nach den nationalen Beweislastregeln einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Betreiber, die die Sanierungsmaßnahmen durchführen sollen, und der betreffenden Verschmutzung nachzuweisen.\ \ Darüber hinaus sprach der GH aus, dass die Befugnis der zuständigen Behörde anzuerkennen sei, die Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden wesentlich zu ändern, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings\ \ * die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;\ * insb auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und\ * die in Nr 1.3.1 des Anhangs II der RL 2004/35/EG genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.\ \ Ferner sprach der GH aus, dass die RL 2004/35/EG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts der von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffenen Betreiber auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder – in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber zu vermeiden, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist.\ \ Ist die RL 2004/35/EG in einem Fall von Umweltverschmutzung in zeitlich und/oder sachlicher Hinsicht nicht anwendbar, ist ein solcher Fall – unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts – nach nationalem Recht zu beurteilen.

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