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Gebühren und Aufwandsersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Am 27. und am 31. 12. 2013 wurden mehrere V betreffend Gebühren und Aufwandsersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im BGBl kundgemacht:

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1.) BVwG-elektronischer-Verkehr-V – BVwG-EVV (Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten), BGBl II 2013/515.\ Schriftsätze und Beilagen können ab 1. 1. 2014 gem diese V nicht nur über den elektronischen Rechtsverkehr, elektronische Zustelldienste nach dem ZustG, den elektronischen Akt oder eine standardisierte Schnittstellenfunktion eingebracht werden, sondern auch über elektronische Formblätter, die auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbar sind (Menüpunkt „Service“).

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2.) BVwG-EntschädigungsV – BVwG-EV (Verordnung des Bundeskanzlers über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Bundesverwaltungsgericht), BGBl II 2013/516.

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3.) VwG-AufwandersatzV – VwG-AufwErsV (Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze), BGBl II 2013/517.\ Mit der vorliegenden V werden Pauschalbeträge für den Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand der jeweils obsiegenden Partei (Bf oder belangte Behörde) bzw den Vorlageaufwand der belangten Behörde sowie den Aufwand für einen Wiederaufnahmeantrag festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der neuen VwG-AufwErsV am 1. 1. 2014 tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456, außer Kraft.

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4.) VwGH-AufwandersatzV 2014 – VwGH-AufwErsV (Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH), BGBl II 2013/518.\ Auch diese V regelt va den Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand (auch für obsiegende Mitbeteiligte) iZm Revision und Revisionsbeantwortung sowie die Aufenthaltskosten und löst mit 1. 1. 2014 die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/455, ab.

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