Mit 31.8.2011 hat die Bundesregierung dem Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden sollen, zur Beschlussfassung vorgelegt (RV 1392 BlgNR 24. GP). In Entsprechung der RL 2008/99/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht sollen einige Tatbestände des 7. Abschnittes des Besonderen Teils des StGB angepasst werden (§ 177b StGB – unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen; § 181b StGB – vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen, § 181c StGB – fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen).\ \ Zudem sollen neue Strafbestimmungen eingeführt werden, und zwar betreffend den unerlaubten Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§§ 177d und 177e StGB), sowie betreffend die Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes und von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§§ 181f bis 181i StGB).\ \ Entsprechend der bisherigen Regelung des § 30 Abs 1 Z 5 bis 8 StPO soll für sämtliche der neu eingeführten Tatbestände die Zuständigkeit des Landesgerichts vorgesehen werden (§ 30 Abs 1 Z 5a, 5b, 6a, 8a und 8b StPO).
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