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„Gesetzesbeschwerde“ im BGBl

Vor kurzem ist ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird, im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2013/114, ausgegeben am 11. 7. 2013). Durch die angesprochene Änderung des B-VG wurde die bereits vor länger und intensiv diskutierte Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde in Zivil- und Strafverfahren eingeführt. Eine Partei eines Zivil- oder Strafverfahrens kann aus Anlass des Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Prüfungsantrag beim VfGH stellen kann, wenn sie der Ansicht ist, durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes seitens des Gerichts in ihren Rechten verletzt zu sein (Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG). Der VfGH kann die Behandlung des Antrags vor Verhandlung mit Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art 139 Abs 1b und Art 140 Abs 1b B-VG). Hebt der VfGH die angefochtene Regelung auf bzw erklärt sie für gesetzes- oder verfassungswidrig, muss eine neuerliche Entscheidung der Rechtssache, die Anlass für den Antrag war, ermöglicht werden (Art 139 Abs 7 und Art 140 Abs 8 B-VG). Durch Bundesgesetz können Verfahren von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich ist (Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG). Eine weitere Neuerung besteht darin, dass neben dem OGH und den zweitinstanzlichen Gerichten nun auch erstinstanzliche Gerichte die Möglichkeit erhalten, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen (Art 89 Abs 2 und 3 B-VG). Die interessierenden Regelungen treten am 1. 1. 2015 in Kraft (Art 151 Abs 54 Z 5 B-VG). In Zusammenhang mit diesem Gesetz hat der Nationalrat eine Entschließung verabschiedet, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, einfach-gesetzliche Begleitmaßnahmen und Detailregelungen zur Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und rechtzeitig vor dem Inkrafttreten zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen (310/E 24. GP). Diese Entschließung gibt bereits einige Leitlinien vor:

  1. Der VfGH soll innerhalb einer Frist von 4 Monaten über die Ablehnung einer Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde entscheiden.

  2. Um mutwillige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, darf ein Normprüfungsantrag – zumindest in der genannten viermonatigen Frist – nicht automatisch zur Unterbrechung des Anlassverfahrens führen.

  3. Von der Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde auszunehmen sind jedenfalls Exekutions- und Insolvenzsachen.

  4. In Grund- und Firmenbuchsachen ist aus Vertrauensschutzgründen sicherzustellen, dass es nicht zur nachträglichen Rückgängigmachung oder Abänderung von Eintragungen aufgrund eines verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kommen kann.

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