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GewO-Novelle 2013

Die Gewerbeordnungsnovelle 2013 (RV 2197 BlgNR XXIV. GP)

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Die Regierungsvorlage zur GewO-Nov befindet sich seit 5. März 2013 im Nationalrat und wurde am 21. März 2013 dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zugewiesen. Die Intention der Novelle ist die Umsetzung des Maßnahmenpakets der Regierungsklausur vom 9. November 2012. Es sollen vor allem Unternehmensgründungen und Betriebsübergaben erleichtert und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebe gefördert werden. Außerdem soll das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der GewO umgesetzt werden.

\Die wesentlichen Inhalte der Nov sind:\\

  1. Bescheidanpassung für Betriebsinhaber: Künftig soll es Betriebsanlageninhabern möglich sein, Abänderungen von Auflagen oder Abweichungen vom Genehmigungsbescheid auch dann zu beantragen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Diese Rechtskraftdurchbrechung ist aber nur dann zulässig, wenn anlagenrechtliche Schutzinteressen nicht entgegenstehen.

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  1. Betriebsübernahmeverfahren: Der übernehmende Betriebsinhaber erhält die Möglichkeit, im Wege eines speziellen Bekanntgabe-Verfahrens konsolidiert einen Überblick über den Genehmigungsbestand und die dafür geltenden Vorkehrungen zu erhalten. Außerdem kann der Übernehmer beantragen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen Frist eingehalten werden müssen, wenn geschützte Interessen gewahrt bleiben.

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  1. Anpassung der Parteistellung: Auch nachträglich zugezogenen oder präkludierten Nachbarn soll Parteistellung in der Frage zukommen, ob mit Aufhebung- bzw. Abänderung von Auflagen und Abweichungen vom Genehmigungsbescheid neue oder größere Nachteile im Hinblick auf Schutzinteressen verbunden sein können.

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  1. Kurzfristige Anlagenänderungen: Anlagenänderungen von vorübergehender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken, bedürfen künftig keiner Genehmigung (Bsp. Public Viewing). Die Höchstgrenze für die vorübergehende Dauer beträgt vier Wochen.

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  1. Vereinfachung der Behördenzuständigkeit: Für Betriebsanlagen, die sich über mehrere Verwaltungssprengel erstrecken, soll jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig sein, in deren Sprengel sich der größere Anlagenteil befindet.

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  1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: Soweit sich in der geltenden Fassung der GewO 1994 Instanzenzüge finden oder Formalparteienrechte einräumt werden, folgen diese noch dem System vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Diese Regelungen sollen angepasst oder aufgehoben werden. Für Bescheide, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, wird das Verwaltungsgericht des Landes als Berufungsinstanz eingerichtet.

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