Art 9 WRRL verpflichtet die MS der EU, kostendeckende Preise für Wasserdienstleistungen einzuführen. Dabei soll es auch zu einer Internalisierung externer Umwelt- und Ressourcenkosten kommen. Unter dem Begriff „Wasserdienstleistung“ sind nicht nur die (kommunale) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu subsumieren, sondern ua auch Hochwasserschutzmaßnahmen zu verstehen, wenn sie direkt und signifikant, etwa durch Aufstauungen (zB Wehre oder Rückhaltebecken), den Zustand der Fließgewässer beeinträchtigen. In Österreich gibt es bislang keine Ansätze, wie für solche Regulierungsbauten kostendeckende Preise iSd Art 9 WRRL berechnet und eingehoben werden könnten, sodass ein Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH droht. Einen Ansatzpunkt für die europarechtskonforme Implementierung des Art 9 WRRL bezüglich Hochwasserschutzmaßnahmen könnte aber in § 44 WRG gefunden werden –freilich bedürfte es noch einiger legistischer Anpassungen. Zu diesem hoch aktuellen Thema hielt der Autor einen Vortrag beim ÖWAV (Leitungsausschuss der Arbeitsgemeinschaft Hochwasserschutz). Die dazugehörige PowerPoint-Präsentation finden Sie hier: Hochwasserschutzfinanzierung und Art 9 WRRL
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