Mit BGBl I 14/2011 ist die letzte WRG-Novelle kundgemacht worden. Ein Aspekt dieser Novelle ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erlassung von sogenannten Sanierungsprogrammen als Verordnung durch den jeweiligen Landeshauptmann (§ 33d), ausweislich der Materialien deshalb, da eine Vielzahl von Einzelverfahren nach § 21a im Vollzug zu aufwändig wären, um insbesondere hinsichtlich der Fischpassierbarkeit den Kriterien des Nationals Gewässerbewirtschaftungsplans zu entsprechen.\ \ Dabei sollen diese Verordnungen nach § 33d grundsätzlich subsidiär sein (arg: „sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. § 21a zweckmäßiger erreichbar ist„).\ \ Wenn daher ein Vorgehen nach § 21a, also die Durchführung eines einzelfallbezogenen Verfahrens zur Abänderung der Bewilligung und zur Anpassung an den Stand der Technik, zweckmäßiger wäre, dann sollte keine Verordnung nach § 33d erlassen werden (müssen).\ \ Abs 4 des § 21a bestimmt aber folgendes: „Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.“ Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte aber diese Situation nachgerade gar nicht eintreten.\ \ Nachdem die Erläuternden Bemerkungen zu diesen Zusammenhang der beiden Bestimmungen schweigen kann an dieser Stelle nur die Vermutung angestellt werden, dass § 21a Abs 4 der Wasserbehörde die Möglichkeit offenhalten soll, trotz Vorliegens eines Sanierungsprogrammes gleichsam parallel dennoch tätig zu werden, und gleichzeitig dem Wasserberechtigten, dessen Bewilligung abgeändert werden soll, eine gewisse Planungssicherheit zu geben, dass allfällige Vorschreibungen nach § 21a nicht über ein allenfalls verordnetes Ausmaß hinausgehen. Ob sich diese Vermutung bestätigt wird wohl erst der Vollzug nach Erlassung der ersten Verordnungen nach § 33d und Bescheide nach § 21a zeigen.
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