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Kein „Jein“, sondern „Ja“ zur Reform des Abfallverbringungsrechts

Seit Längerem sind Pläne der EU-Kommission bekannt, das EU-Abfallverbringungsrecht zu überarbeiten. Seit 7.5.2020 läuft derzeit die öffentliche Konsultation. Passend dazu hat der EuGH in einem Rechtsstreit zwischen der Interseroh Dienstleistungs GmbH („Interseroh“) und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH („SAA“) über die Notifizierungspflicht von Abfällen entschieden (EuGH 28.5.2020, C-654/18 Interseroh). Anlass genug, sich wieder einmal Gedanken zum Europäischen Abfallverbringungsrecht zu machen.

Zunächst zum Ausgangsrechtsstreit: Interseroh beabsichtigt die Verbringung eines Gemisches von Abfällen aus Papier, Pappe, Papierwaren mit einem Anteil von bis zu 10 % Störstoffen, die aus Flüssigkeitskartons (bis zu 4 %), Kunststoff (bis zu 3 %), Metallen (bis zu 0,5 %) sowie sonstigen Fremdmaterialien (bis zu 3,5 %) wie zB Glas, Steinen, Textilien oder Gummi zusammengesetzt sind, von Deutschland in eine niederländische Recyclinganlage zu verbringen. Die SAA verlangte jedoch – anders als der Niederländische „Staatsrat“ – eine Notifizierung für diese Abfallverbringung und verneinte somit die Anwendung der „Grünen Liste“ auf dieses Abfallgemisch. Der EuGH äußerte sich zur Notifizierungspflicht differenziert („Jein“) und erläuterte dies in beinahe 40 Erwägungsgründen, die – stark vereinfacht – wie folgt zusammengefasst werden können:

– Gemische aus Abfällen, die jeweils den einzelnen Gedankenstrichen des Basel-Codes B3020 Anhang V, Teil 1, Liste B der Verordnung Nr. 1013/2006 zuzuordnen sind, fallen nicht unter den Eintrag B3020. Eine solche Zuordnung wäre nur dann möglich, wenn der Abfall ausschließlich aus Abfällen besteht, die einem der Gedankenstriche zuzuordnen sind (daher unter diesem Aspekt ein „Ja“ zur Notifizierungspflicht).

– Eine Zuordnung als Gemisch käme im Hinblick auf die „Grüne Liste“ nur dann in Frage, wenn es sich um ein Gemisch aus Abfällen der drei ersten Gedankenstriche des Eintrags B3020 handeln würde. Die Beschränkung auf die drei ersten Gedankenstriche ergibt sich daraus, dass nur Gemische aus Abfällen aus eben diesen Gedankenstrichen in Anhang IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 genannt sind. In diesem Zusammenhang folgert der EuGH zudem, dass auch Abfallgemische Störstoffe enthalten dürfen, da man nicht davon ausgehen kann, dass Abfälle vollständig rein sind. Zusätzlich müssen jedoch die allgemeinen Kriterien des Anhang IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 erfüllt sein (Nicht-Vorhandensein von gefährlichen Inhaltsstoffen und keine Verhinderung der umweltgerechten Verwertung). Die konkrete Ausgestaltung, wann diese Kriterien vorliegen, kann durch die Mitgliedsstaaten festgelegt werden und bedeutet – solange es keine allgemein verbindlichen Kriterien gibt – eine Einzelfallentscheidung der jeweiligen Behörde. Maßgeblich sind dabei laut EuGH die Art der Störstoffe, die Eigenschaften der Abfälle, die die Störstoffe enthalten, und ob sie gefährlich sind, die Menge der Störstoffe und die verfügbare Technologie (hier kann die Notifizierungspflicht im fortgesetzten Verfahren noch verneint werden).

Trotz einer starken Vereinfachung der Erwägungsgründe zeigt die aktuelle EuGH-Entscheidung, wie komplex die Frage geworden ist, ob ein bestimmter Abfall notifizierungspflichtig ist oder nicht. Dazu kommt in der Praxis der Umstand, dass naturgemäß mehrere Behörden aus unterschiedlichen Staaten involviert sind, deren Einstufungen mitunter unterschiedlich ausfallen. Gerade weil die Ausführungen des EuGHs auf Basis der aktuellen Rechtslage ergehen und auf Basis dieser Rechtlage auch grundsätzlich nachvollziehbar sind, erhebt sich (wieder einmal) die berechtigte Frage, wann es endlich zu Reformen beim Abfallverbringungsrecht kommt. Eine Vereinfachung oder zumindest europaweite Vereinheitlichung der grundsätzlichen Frage, welche Abfälle notifizierungspflichtig sind, ist jedenfalls überfällig. Eine damit einhergehende Einschränkung des Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten erscheint vor diesem Hintergrund akzeptabel.

Jeder, der diese oder ähnliche Überlegungen zum Europäischen Abfallverbringungsrecht hat, sei daher nun eingeladen, sich an der aktuell laufenden öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des Abfallverbringungsrechts zu beteiligen und dort seine Meinung zu artikulieren. Die Bandbreite der denkbaren Reformen ist lange und betrifft nicht nur die Frage der Notifizierungspflicht an sich, sondern reicht von der Deregulierung des Abfallverbringungsrechts im Allgemeinen bis hin zu Erleichterungen bei der Legung einer Sicherheitsleistung.

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