Die Kommission hat vor kurzem Leitlinien zur Erstellung eines Zulassungsantrags (ABl 2011 C 28/01) veröffentlicht. Diese Leitlinien sind in erster Linie für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender bestimmt, die einen in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgeführten Stoff in Verkehr bringen oder verwenden möchten. Darüber hinaus richten sich die Leitlinien auch an Dritte, die iZm einem in Anhang XIV aufgeführten Stoff über Informationen zu Alternativstoffen oder -technologien verfügen. Generell wird davon ausgegangen, dass die Anwender über hinreichende Erfahrung zur Nutzung des für sie maßgeblichen Teils der Leitlinien verfügen.\ \ Die Leitlinien können auch für Mitarbeiter der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Agentur nützlich sein, die mit dem Zulassungsverfahren befasst sind.
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