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Neuerungen betreffend die PRTR-Meldeverpflichtung im Abfallrecht

Mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die E-PRTR-Begleitverordnung geändert wird wurde die E-PRTR-Begleitverordnung geändert (BGBl II 223/2020). Dies bringt vor allem eine Verkürzung der Meldefristen:

  1. Meldungen sind durch den Betreiber nunmehr einen Monat früher, zum jeweiligen 30. April des Folgemonats abzugeben.

  2. Die Fristen für die Freigabe der Berichtsdaten werden um zwei Monate verkürzt.

Die VO trat mit 26.05.2020 in Kraft, die Meldungen für das Berichtsjahr 2019 sind davon nicht betroffen.

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