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Peter Sander

Novelle zu UVP-G 2000, AlSAG, WRG 1959 in Begutachtung!

Das BMLFUW hat einen Entwurf für ein Verwaltungsreformgesetz zur kurzfristigen Begutachtung vorgelegt, welches Änderungen in zahlreichen Umweltgesetzen vorsieht.\\Die zentralen Schlagwörter des Paketes lauten Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungs- vereinfachung. Folgende Vorschläge sind im Überblick auszugsweise enthalten:\\UVP-G 2000:\\

  1. Keine Kumulierung mit später hinzutretenden Projekten, aber erneut keine zeitliche Begrenz- ung für bestehende Alt-Vorhaben.

\

  1. Die Kundmachung des Genehmigungsbescheides gilt nach Ablauf von zwei Wochen als Zustellung.

\

  1. Begründungs- und gegebenenfalls Kostentragungspflicht für verspätete Einwendungen.

\

  1. Zuständigkeit des BVwG in allen Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 (siehe dazu auch unseren Beitrag auf Seite 3).

\

  1. Klarstellung zum Inhalt der Parteirechte von Umweltanwaltschaften und Gemeinden.

\

  1. Das Stellungnahmerecht von Umweltanwaltschaften, Standortgemeinde und BMLFUW zur Umweltverträglichkeitserklärung vor deren Auflage entfällt.

\

\AlSAG:\\

  1. Entfall der Ausnahmeregelung zum Erdaushub. Dieser soll künftig dem Begriff„Boden- bestandteil“ unterliegen und umfasst bodenaushubähnliche Materialien, wie zB Gleisaushub- material und Kieswaschschlämme.

\

  1. Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die gemäß BAWPl 2011 zur Geländeverfüllung verwendet werden.

\

  1. Ausnahme für Bodenaushubmaterial und Bodenbestandteile, die auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden.

\

  1. Ausnahme für Recycling-Baustoffe, die gemäß Recycling-Baustoffverordnung hergestellt und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verfüllt werden.

\

  1. Klarstellung, dass Ersatzrohstoffe im Sinne der AVV nicht dem Beitragstatbestand der Verbren- nung unterliegen.

\

  1. Erweiterung der Ausnahmebestimmungen für Stahlwerksschlacken.

\

\WRG 1959:\\

  1. Verlängerung der NGP-Sanierungsfristen um ein weiteres Jahr.

\

  1. Amtswegige Einleitung eines wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens gemäß VwGH-Judikatur.

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