OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f: Ao Revision § 34 Abs 1a VwGG) hemmt nicht die Rechtskraft, vom LvWG bestätigte Kollaudierung (Rev nicht zugelassen) steht Beseitungsansprüchen nach § 26 Abs 2 WRG und § 364 Abs 2 ABGB entgegen. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs 1a VwGG ist kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel. Damit ist von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde. Steht aufgrund eines Kollaudierungsbescheides der Wasserrechtsbehörde, bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht ohne Zulassung der Revision, fest, dass eine Anlage mit der früheren wr Bewilligung übereinstimmt und Änderungen in der Ausführung der Anlage gegenüber der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt wurden, ist das Zivilgericht daran gebunden. Damit kommt die Sperrwirkung des § 26 Abs 2 WRG zum Tragen, die zu einer Duldungspflicht (im Anlassfall des Grundnachbarn, klagende Partei) und damit zum Ausschluss von auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Ansprüche (auf Beseitigung, im Anlassfall auf Wiederherstellung eines Niveaus der Sohle eines Baches) führt.
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