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OGH zur Entschädigung eines Fischereiberechtigten

Jährlich zu entrichtende „Rente“ als Entschädigung eines Fischereiberechtigten für "dauernde" Beeinträchtigungen durch ein Kraftwerk rechtmäßigOGH 23.04.2015, 1 Ob 57/15m Einem Fischereiberechtigten war von der WR?Behörde und von den sukzessiv zuständig gewordenen Gerichten (örtlich zuständiges Landesgericht und Oberlandesgericht) für die Bewilligungsdauer eine jährliche zu zahlende, wertgesicherte Entschädigung für die „dauernden“ (besser wohl: „anhaltenden“) Beeinträchtigungen (für einen „Dauerschaden“ im Gegensatz zu einem ebenfalls behandelten „Bauschaden“) zugesprochen worden, die voraussichtlich durch den Bestand und den Betrieb eines Wasserkraftwerkes entstehen. Er wollte aber eine einmalige Zahlung. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen vor allem mit folgender (annähernd wörtlich, jedoch nur auszugsweise wiedergegebener) Begründung: Gem § 117 Abs 1 WRG ist in der Entscheidung über die angemessene Entschädigung auszusprechen, ob, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen erfolgen. Wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG) sind nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen (1 Ob 30/94 mwN; VwGH 1161/68 = VwSlg 7.566 A/1969). Da der vermögensrechtliche Nachteil des Fischereiberechtigten infolge der Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit in jedem einzelnen Jahr des Betriebs der Wasserkraftanlage eintritt, ist die Festsetzung der angemessenen Entschädigung in der Form einer wiederkehrenden Leistung geboten. Der Ausdruck „gebotenenfalls“ (in § 117 Abs 1 WRG) beschreibt nicht einen Ausnahmefall, sondern ermächtigt die Wasserrechtsbehörde (im Fall des § 117 Abs 4 WRG das Gericht) zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht. Wenn im Anlassfall auch keine Enteignungsentschädigung zu beurteilen ist, sondern die angemessene Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile eines Fischereiberechtigten durch die befristet erteilte Betriebsbewilligung einer Wasserkraftanlage, deckt sich diese Beurteilung mit § 8 Abs 1 EisbEG, wonach eine vorübergehende Enteignung nicht durch Zahlung eines Einmalbetrags, sondern durch Zahlung einer Rente auszugleichen ist.

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