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Reform des Energieeffizienzgesetzes

Matthias Fliedl

Das EnEffG 2014 soll durch das Energieeffizienz-G 2023 ersetzt

werden. Die wesentlichen Inhalte des – lange erwarteten –

Ministerialentwurfs im Überblick:

  • Die Vorreiterrolle des Bundes in Sachen Energieeffizienz soll ausgebaut und das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ gesetzlich verankert werden.

  • Verpflichtungen für Energielieferanten entfallen: Bund (bzw. BIG) und Länder sind für die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen verantwortlich. Der Begutachtungsentwurf setzt auf eine Kombination aus strategischen und geförderten Maßnahmen. Mit der letzten UFG-Novelle wurden bereits erhebliche Mittel (€ 190 Mio. pro Jahr bis 2030) für Energieeffizienzmaßnahmen reserviert.

  • Einsparverpflichtungen werden noch ehrgeiziger: Ein jährlicher Endenergieverbrauch von 920 Petajoule im Jahr 2030 soll nicht überschritten werden. Insgesamt sollen mindestens 650 Petajoule bis 2030 eingespart werden.

  • Endenergieaudits bzw. Energiemanagementsysteme für große Unternehmen bleiben im Wesentlichen gleich.

  • Die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle wird durch die E-Control als Behörde ersetzt.

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