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Salzburger Landes-Verfassungsgesetz Klimaschutz ändert Naturschutzgesetz

In Salzburg wurde ein Entwurf für ein „Landes-Verfassungsgesetz Klimaschutz“ vorgestellt (Begutachtungsfrist abgelaufen, Stellungnahmen sind online noch nicht abrufbar). Durch diesen Entwurf sollen die Aufgaben und Grundsätze des staatlichen Handelns in der Landesverfassung um den „Schutz des Klimas, insbesondere durch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung des Ausstoßes von klimarelevanten Gasen und zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien“ ergänzt werden.\ \ Diese Änderung bewirkt zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch, beachtenswert ist aber die ebenfalls mit diesem Entwurf vorgeschlagene Novelle zum Sbg NSchG 1999:\ \ Danach soll § 3a Abs. 6 Sbg NSchG in Hinkunft folgendermaßen lauten (hervorgehoben sind die Änderungen zur geltenden Rechtslage):\ „(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die\ 1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern erforderlich sind und\ 2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.\ Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Übertragung (§ 5 Z 54 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999) von elektrischer Energie ist keine gemäß Z 1 erforderliche Maßnahme. “\ \ Begründet wird dies damit, dass für die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die im Weg der Interessensabwägung gemäß § 3a Sbg NSchG bewilligt werden, grundsätzlich keine Ersatzleistungen vorzuschreiben sind (ausgenommen im Falle von Auswirkungen auf Europaschutzgebiete). Erneuerbare Energieträger sind gemäß § 5 Z 11 ÖkostromgG nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas) einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm. Konsequenz daraus ist, dass für eben diese Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger hinkünftig keine Ersatzzahlungen mehr geleistet werden müssen. Ob das schon alle realisiert haben …

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