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Neue Vorgaben gegen Greenwashing

Gregor Biley

Wer sich wahrheitswidrig Umweltverträglichkeit oder Nachhaltigkeit auf die Fahnen heftet, dem drohen Unterlassungsklagen.


Die EU stellt in der sogenannten ECGT Richtlinie neue Anforderungen an Umweltaussagen von Unternehmen. Dabei handelt es sich um freiwillige Angaben über die Umweltaspekte eines Produkts/ einer Dienstleistung. Umweltaussagen von Unternehmen ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Belege sind unzulässig. Überdies wird

auch der Anhang der UGP-Richtlinie (die sog. „schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken, die jedenfalls unzulässig sind) um typische Tatbestände des Greenwashings ergänzt, wie zum Beispiel die Angabe von allgemeinen Aussagen über Umweltleistungen ohne konkreten Nachweis einer besonderen Umweltleistung (z.B. Öko, Grün, etc.). Die Umsetzungsfrist ist der

27.3.2026. In Österreich sind die Vorgaben der ECGT-Richtlinie bereits weitgehend durch die wettbewerbsrechtliche Judikatur des OGH etabliert, für die Umsetzung von EU-Recht bedarf es aber dennoch eines Tätigwerdens des Gesetzgebers. Künftig wird dieser Rechtsakt durch die „Richtlinie über Umweltaussagen“ (noch nicht beschlossen) ergänzt werden. Diese soll die Möglichkeit einer Zertifizierung von Umweltaussagen vorsehen und dürfte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

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