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Schlussanträge zur grenzüberschreitenden UVP

Der österreichische Umweltsenat hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob für eine Stromleitungsanlage von knapp 50 km Länge eine UVP durchzuführen ist. Rund 41 km dieser Leitung verlaufen in Italien, dort wird eine UVP durchgeführt. Auf österreichischem Hoheitsgebiet beträgt die Leitungslänge „ungefähr sieben Kilometer“ (wie auch immer man so auf „ungefähr 49 Kilometer“ kommt).\ \ Nach dem österreichischen UVP-Gesetz wird eine UVP-Pflicht erst ab einer Leitungslänge von 15 Kilometern ausgelöst. Die zuständige UVP-Behörde hat also entschieden, dass in Österreich keine UVP durchzuführen ist.\ \ In einem leidenschaftlichen Plädoyer für ein europaweit einheitliches Vorgehen hat Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarambo Colomer dem EuGH vor zwei Tagen vorgeschlagen, dem Umweltsenat auf seine Vorlagefragen zu antworten, dass ein Mitgliedstaat eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert zwar nicht durch den innerhalb seiner Grenzen liegenden Anlagenteil, wohl aber durch Hinzurechnung der in dem oder den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht wird. Mit anderen Worten: Es soll nach Ansicht des Generalanwaltes bei der Einstufung von grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben keine Staatsgrenzen mehr geben.\ \ Mit Spannung darf daher das Urteil des Gerichtshofes erwartet werden …

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