Dem Vorabentscheidungsverfahren (EuGH 6.7.2023, C166/22 [Hellfire]) lag eine Genehmigung eines Baumwipfelpfads durch eine irische Planungsbehörde einschließlich der Umwandlung eines Nadel- in einen
Laubwald zugrunde. Der EuGH hält fest, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des Art. 12 FFH-RL bzw die Ausnahmeregelung des
Art 16 FFH-RL jedes menschliche Handeln betreffe, mithin nicht auf Projekte beschränkt sind. Weder die FFH-RL noch die UVP-RL verlange, dass die Prüfung der Verbotstatbestände bzw. das diesbezügliche Ausnahmeverfahren zwingend in das Genehmigungsverfahren zu integrieren sind. Im Rahmen der UVP muss zwar auch festgestellt werden,
ob das Projekt zum Zeitpunkt der Prüfung Wirkungen haben kann, die nach Art 12 FFHRL verboten sind. Die FFH-RL erfordere aber nicht, dass die Mitgliedstaaten ein spezielles Verfahren für Ausnahmegenehmigungen
gem Art 16 FFH-RL (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für den Fall vorsehen, dass zeitlich nach der Projektgenehmigung Verstöße gegen Art 12 FFH-RL festgestellt werden.