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Peter Sander

Sind Restposten und Retouren Abfall iS der Abfallrahmenrichtlinie?

In der Rechtssache C‑624/17, Tronex, sind am gestrigen Tag die Schlussanträge der GA Kokott veröffentlicht worden. Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen unzulässiger Abfallverbringung, wird gegenständlich der Gerichtshof zum wiederholten Mal mit Fragen zur Auslegung des Abfallbegriffs der Abfallrichtlinie konfrontiert, konkret mit der Frage, ob von Verbrauchern zurückgegebene Elektrogeräte, von denen einige aufgrund von Defekten nicht mehr benutzbar sind, sowie Restposten als Abfall anzusehen sind, der nur nach Maßgabe der Abfallverbringungsverordnung exportiert werden darf.

Im Ausgangssachverhalt finden sich unterschiedliche maßgebliche Materialströme: Die Tronex BV betreibt nämlich einen Großhandel mit Restposten und plante, einen Posten elektrischer Geräte in einem Container zu einem Dritten in Tansania zu verbringen oder verbringen zu lassen, dem sie den Posten verkauft hatte. Die Waren wurden dabei von Einzelhändlern, Großhändlern und/oder Importeuren aufgekauft und bestanden aus elektrischen Wasserkochern, Dampfbügeleisen, Ventilatoren und Rasierapparaten. Die Geräte waren zum einen aus von Verbrauchern aufgrund der Produktgarantie zurückgegebenen und zum anderen z. B. wegen einer Sortimentsänderung nicht mehr (regulär) verkaufbar. Sie waren größtenteils originalverpackt, aber es befanden sich auch Geräte ohne Verpackung dabei. An einer Reihe von Kartons, in denen die Geräte verpackt waren, befand sich eine Notiz, die auf Mängel hinwies. Das Glas einer Reihe von Glaskochern war beschädigt. Die Verbringung sollte ohne eine Notifizierung oder Zustimmung nach der Abfallverbringungsverordnung durchgeführt werden.

Auf Basis dieses Sachverhaltes identifizierte die GA nun mehrere rechtliche Einordnungen:

Aus der Begriffsdefinition des "Abfalls" iSd Art 2 ARRL wird zunächst abgeleitet, dass Abfall jeden Stoff oder Gegenstand bezeichnet, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Zum Ausdruck „sich entledigen“ könne der Rechtsprechung entnommen werden, dass er unter Berücksichtigung des mit der Abfallrichtlinie verfolgten Zwecks, der nach ihrem 6. Erwägungsgrund darin besteht, die nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und ‑bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren, sowie im Licht von Art 191 Abs 2 AEUV auszulegen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Europäischen Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht. Daraus folge – soweit nichts Neues -, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne von Art 3 Abs 1 lit a ARRL nicht eng ausgelegt werden können.

Weiters sei besonderes Augenmerk auf den Umstand zu legen, ob der fragliche Gegenstand oder Stoff für seinen Besitzer keinen Nutzen oder keinen Nutzen mehr besitzt, sodass der Gegenstand oder Stoff eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Wenn dies der Fall ist, bestehe die Gefahr, dass der Besitzer sich des in seinem Besitz befindlichen Gegenstands oder Stoffes in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen kann, so vor allem dadurch, dass er den Besitz an dem Gegenstand oder Stoff aufgibt, diesen wegwirft oder ihn unkontrolliert beseitigt. Fallaktuell wäre es aber anders, da Tronex die Elektrogeräte verkauft hat und sich somit von der Lieferung finanzielle Vorteile versprach. Gleichwohl müsse man zwischen gesammelten Gegenständen, deren sich der Vorbesitzer entledigt hat, und solchen, deren sich der Vorbesitzer nicht entledigt hat, unterscheiden. Der bloße Umstand einer Sammlung zum Zweck der Wiederverwendung zwingt noch nicht zur Annahme einer Entledigung. Und tatsächlich erscheint es GA Kokott sowohl wirtschaftlich als auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Ressourcen sinnvoll, Geräte, die auf dem ursprünglich vorgesehenen Markt nicht mehr verkauft werden können, auf anderen Märkten anzubieten, wo ein Verkauf noch möglich erscheint. Insbesondere für die Restposten, die sich noch in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, wären daher dem Vorabentscheidungsersuchen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, um auf eine Entledigung zu schließen. Andererseits sollen zurückgegebene Geräte, die aufgrund von schwerwiegenden Mängeln nicht mehr benutzbar sind und auch nicht mehr mit angemessenem Aufwand repariert werden können, "zweifelsohne als Abfall anzusehen" sein.

Dies wird im wesentlichen – meiner Meinung nach durchaus zutreffend – mit einer Kette von der Lebenserfahrung entsprechenden Vermutungen begründet: "Bei Neuware muss man nämlich davon ausgehen, dass sie in der Regel funktionstüchtig ist. Bei von Verbrauchern zurückgegebenen Geräten ist eine solche Vermutung dagegen nicht gerechtfertigt. Vielmehr folgt aus der Rückgabe das Risiko, dass der Verbraucher eine mangelhafte Ware erhielt oder dass er die Ware selbst vor der Rückgabe beschädigt hat. Folglich ist zunächst zweifelhaft, dass zurückgegebene Waren zur funktionsgemäßen Verwendung verkauft werden können. Diese Zweifel führen aber noch nicht dazu, dass die Ware bereits beim Verbraucher als Abfall anzusehen ist. Denn eine Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises hat nicht die gleiche Bedeutung wie eine Entledigung. Sie ist weder als Beseitigung oder Verwertung anzusehen noch ist zu erwarten, dass sich der Verbraucher der Ware in umweltschädlicher Weise entledigt. Sobald sich die zurückgegebene Ware wieder im Besitz des Händlers befindet, ändert sich die Sachlage jedoch maßgeblich, denn die Zweifel an der Möglichkeit, die Ware zur funktionsgemäßen Verwendung zu verkaufen, sind für ihr weiteres Schicksal maßgeblich. […]

Angesichts des Erfordernisses, den Begriff Abfall weit auszulegen, ist diese Erwägung jedoch auf Sachverhalte zu begrenzen, in denen die Wiederverwendung des Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Anwendung eines Verwertungsverfahrens für Abfälle gemäß der Abfallrichtlinie gewiss ist. Wegen der genannten Zweifel fehlt es bei zurückgegebenen Geräten zunächst an dieser Gewissheit. Soweit diese Zweifel nicht unverzüglich durch eine Kontrolle der Geräte ausgeräumt werden, ist es daher geboten, sie als Abfall anzusehen.

Zeigt sich bei der Kontrolle, dass die Ware weiterhin funktionsgemäß verwendbar ist, so ist die Abfalleigenschaft ausgeschlossen. Für Waren mit geringfügigen Mängeln, die die Funktion nur unwesentlich einschränken, so dass die Waren dennoch ohne Reparatur – gegebenenfalls zu einem reduzierten Preis – verkauft werden können, gilt das Gleiche. Soweit dagegen Mängel festgestellt werden, die einer Reparatur bedürfen, bevor die Ware funktionsgemäß verwendet werden kann, handelt es sich um Abfall, denn es fehlt die Gewissheit, dass der Händler die Reparatur tatsächlich durchführt."

Im Ergebnis bedeutet dies folgendes:

  1. Restposten sollen demzufolge nicht Abfall iSd ARRL darstellen;

  2. für Retouren in ungeöffneter Originalverpackung gilt das Gleiche;

  3. Retouren, in geöffneter Originalverpackung oder ohne eine solche sind als Nicht-Abfall einzustufen, wenn die Funktionsfähigkeit festgestellt wurde oder die Geräte angemessen gegen Transportschäden geschützt sind;

  4. alle anderen Retouren sollen hingegen entsprechend den obigen Überlegungen als Abfall anzusehen sein.

Man darf ob dieser feinen Differenzierung von Restposten und Retouren an Elektroaltgeräten daher durchwegs gespannt auf die Entscheidung des EuGH warten.

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