top of page

Tote Pappel tötet Autoinsasse – Stadt haftet mangels Baumkontrollen

OGH 29.11.2011, 2 Ob 203/11h Die Haftung gemäß § 1319 ABGB wird nach der Rsp des OGH auch auf umstürzende Bäume ausgedehnt. Als das Sturmtief „Emma“ im März 2008 eine Spur der Verwüstung durch Niederösterreich zog, ereignete sich in einer Stadtgemeinde ein tödlicher Unfall. Eine 60 – 80jährige Pappel, die sich an einer rege frequentierten Straße befand, stürzte durch die orkanartigen Böen auf ein fahrendes Auto um und tötete einen Autoinsassen bzw. verletzte die weiteren Insassen. Die Stadtgemeinde, in dessen Besitz sich die besagte Pappel befand, unterließ allerdings die fachgerechten Begutachtungen des Baumes. Die ÖNORM L 1122 sieht in ihrem Punkt 5.1 (Stand der Technik) vor, dass regelmäßige Sichtkontrollen in einem Abstand von 1 bis 1,5 m vom Baum durchzuführen sind, um die Verkehrssicherheit eines Baumes zu gewährleisten. Werden dabei bedenkliche Veränderungen entdeckt, ist zudem eine Klopfprobe durchzuführen, um den Baum auf Hohlräume zu untersuchen. Im konkreten Fall wären alle sechs Monate fachgerechte Begutachtungen des Baumes erforderlich gewesen, zumal sich mit zunehmendem Alter eines Baumes die Wahrscheinlichkeit einer Innenfäule erhöht. Auch wurde der Baum von der Stadtgemeinde nicht in den Baumkataster eingetragen. Entsprechend der Rsp des OGH (vgl EvBl 1987/192, 724 = MietSlg 38.233 = SZ 59/121; NZ 2002, 82 = MietSlg 53.201; immolex 2006/59, 126 = MietSlg 57.198) sind im Wege der Analogie Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen. Die Voraussetzungen der (analogen) Bauwerkehaftung liegen hingegen nicht vor, wenn durch die natürliche, gegebenenfalls auch, bedingt durch einen starken Sturm, heftige Bewegung ein Schaden herbeigeführt wird. Der Grund für die Ausdehnung dieser verschärften Haftung gemäß § 1319 ABGB auf Bäume liegt darin, dass die erhöhte Gefährlichkeit von Bäumen auf einem Mangel und nicht in der Gefährlichkeit von Bäumen an sich beruhe. Die von § 1319 ABGB geforderte „mangelhafte Beschaffenheit“ liegt bei Bäumen allerdings nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baumes von diesem eine besondere Gefahr ausgeht, wobei diese infolge einer mechanischen Verletzung oder einer Krankheit des Baumes bestehen kann. Bei der Haftung gemäß § 1319 ABGB handelt es sich der hRsp (vgl EvBl 1987/192, 724 = MietSlg 38.233 = SZ 59/121; SZ 61/132; ZVR 2000/90, 376; RdW 2005/446, 417) folgend um eine Verschuldenshaftung mit einer teilweisen Beweislastumkehr, was zu einer verschärften Haftung führt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Mangel am Bauwerk, bzw. im gegenständlichen Fall am Baum, den Schaden verursacht hat; der Besitzer (auf das Eigentum wird nicht abgestellt) muss demgegenüber beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Besitzer kann sich nur durch die vollständige Erbringung dieses Beweises von der Haftung befreien. Genau dieser Freibeweis ist allerdings der Stadtgemeinde als Besitzerin des Baumes nicht gelungen, zumal sie keine einzige fachgerechte Begutachtung des Baumes vornahm. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass hier im Baumstamm lediglich ein etwa 14 cm langer und 1 cm breiter, auf einen Defekt innerhalb des Stammes hindeutender Riss vorhanden war, der aus einer Entfernung von zwei Metern bei der Sichtkontrolle nicht mehr aufgefallen wäre. Im konkreten Fall erblickte der OGH in der Bejahung der Haftung der Stadtgemeinde keine krasse Fehlbeurteilung. Diese Entscheidung zeigt, dass sämtliche Baumbesitzer angehalten sind, ihre Bäume entsprechend der einschlägigen Bestimmungen regelmäßig zu begutachten und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um nicht die verschärfte Haftung des § 1319 ABGB im Schadensfall auszulösen. Denn der nächste Sturm kommt bestimmt.

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Zeitlicher Anwendungsbereich des B-UHG

Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung hat letztens das LVwG NÖ getroffen (s hier) und wichtige Klarstellungen zum zeitlichen Anwendungsbereich des B-UHG bzw zu den Handlungspflichten der zus

bottom of page