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Peter Sander

Umsetzung von Seveso III: Nov zu GewO 1994 und IUV ante portas

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\Das BMWFW hat kürzlich einen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III-Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird, sowie den Entwurf einer Industrieunfallverordnung 2015 zur Begutachtung ausgesendet (ME 20. 3. 2015, 101/ME NR 25. GP).Durch die Nov sollen die RL 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III–RL“) umgesetzt werden. Die Seveso III-RL löst die sog „Seveso II–RL“ 96/82/EG idgF ab; sie muss im Wesentlichen bis 31. 5. 2015 umgesetzt sein und wird mit 1. 6. 2015 wirksam.\\Die Entwürfe haben prinzipiell folgenden Inhalt:\\

  1. Mit der vorgesehenen Novelle zur GewO werden der Richtlinientext selbst und der Anhang I der Seveso III–RL umgesetzt, während die Umsetzung der Anhänge II bis VI der RL mit der IUV 2015 erfolgen soll. Mit der Novelle zum EG-K 2013 sollen va die entsprechenden Verweise auf die GewO 1994 aktualisiert werden und das EG-K 2013 insgesamt leichter lesbar als bisher gestaltet werden.\

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\• Verpflichtung des Betriebsinhabers, alle notwendigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu ergreifen; Planung für Notfälle und Einrichtung von Organisationsstrukturen zur Vermeidung schwerer Unfälle\\• Dokumentation über die vom Betriebsinhaber ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen\\• Behördliche Inspektionen über die Einhaltung der Verpflichtungen des Betriebsinhabers.\\Durch den Entwurf werden nebenbei die Regelungen zum Waffengewerbe umgesetzt (infolge des EuGH-U 4. 9. 2014, C-474/12, Schiebel Aircraft). Zur Weiterentwicklung der 24-Stunden-Betreuung sollen zudem Betreuer und Vermittlungsagenturen gewerberechtlich getrennt werden, indem die Tätigkeiten der Vermittlungsagenturen („Organisation von Personenbetreuung“) aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und einem eigenen Gewerbe zugeordnet werden (§ 161 GewO 1994). Begleitend soll der 24-Stunden-Betreuung durch Anpassung der bestehenden Verordnungen weiter ausgebaut werden.\\Der Entwurf kann unter www.bmwfw.gv.at/Ministerium/Rechtsvorschriften heruntergeladen werden.

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