1. Fußt eine (hier wasserrechtliche) Bewilligung auf Unionsrecht (hier die Wasserrahmenrichtlinie) muss diese von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können. Dies auch dann, wenn nationale Verfahrensvorschriften solchen Umweltorganisationen im (Wasserrechts-) Verfahren keine Parteistellung einräumen. 2. Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention verlangt zudem, dass sich solche Umweltorganisationen in solchen wasserrechtlichen Verfahren beteiligen können müssen, die letztlich auf Unionsrecht fußen. 3. Die Präklusionswirkungen des österreichischen Verfahrensrechts sind auf Umweltorganisationen nicht anwendbar.
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25./26.09.2024
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