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Umweltsenat löst einige offene Rechtsfragen

Kürzlich hat der Umweltsenat seinen Berufungsbescheid zum Gemeinschaftskraftwerk Inn erlassen (US 5.12.2012, 2A/2010/18-245). In diesem Verfahren wurde der erstinstanzliche Bescheid abgeändert und das Vorhaben genehmigt. Nachfolgend in aller Kürze einige Kernaussagen dieser Entscheidung:\\

  1. Alpenkonvention: Die Behörde erster Instanz hat im Rahmen der Darstellung des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energie aus Wasserkraft dieses öffentliche Interesse durch einen Hinweis auf die Alpenkonvention und das Protokoll Energie bekräftigt. Der Senat erblickt darin keine Rechtswidrigkeit.

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  1. § 104a WRG: Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Energieversorgung möglichst unter Ausschaltung von Risiken, wie sie mit der Nutzung anderer Technologien, namentlich der Kernenergie, verbunden sind, ist unbestritten. Das allgemein als öffentliches anerkannte Interesse an der nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft zur Sicherstellung der Energieversorgung bedeutet aber nicht, dass jede Wasserkraftanlage als im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden dürfte. Die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens ist kein Genehmigungskriterium im UVP-Verfahren und im WRG.

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  1. Rechte der Gemeinden: Das Interesse an der Sicherung von Beschneiungsmöglichkeiten gehört nicht zu den im Rahmen des § 13 Abs. 3 WRG 1959 geschützten Rechten; ebenso nicht das Interesse an einem florierenden Tourismus. Eine allgemeine Kritik an der Einräumung der „kleinen Dienstbarkeit“ nach § 111 Abs. 4 WRG ist kein den Gemeinden zustehendes Recht gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen bzw. die Planung künftiger Wege kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Tourismus im UVP-Verfahren Berücksichtigung finden. Soweit die Gemeinden ihr Interesse am Tourismus gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 als subjektives Recht im Verfahren geltend machen, weist der Umweltsenat aber darauf hin, dass die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus nach § 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden obliegt. Eine Beeinträchtigung der von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen am Tourismus wäre daher bei Beeinträchtigungen gegeben, die Auswirkungen auf das Tourismusleitbild oder auf das örtliche Raumordnungskonzept haben könnten.

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  1. Berücksichtigung vorteilhafter gewässerökologischer Auswirkungen durch das Projekt im Rahmen der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung: Die erstinstanzliche Behörde hat den nicht abminderbaren Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild die langfristigen öffentlichen Interessen der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens sowie die günstigen gewässerökologischen Auswirkungen durch die Verringerung des Schwalls und eine ausgeglichenere Fließdynamik des Innflusses gegenübergestellt. Die Behörde erster Instanz ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens die Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung überwiegen. Im Berufungsverfahren sah der Senat keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.

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