Knalleffekt am Handelsgericht: Eine an die Energiebörse anknüpfende Preisanpassungsklausel sei unwirksam, weil das Unternehmen „100% Wasserkraft aus Österreich“ verkaufe.
In einem vom VKI durchgesetzten, aufsehenerregenden Urteil vom 7.2.2023
hat das HG Wien ausgesprochen, dass die von der Verbund AG verwendeten Preisanpassungsklauseln rechtswidrig sind. Werde ein Produkt mit ,,100 % Wasserkraft“ beworben, müsse der Endverbraucher nicht damit rechnen, dass sich der Strompreis entsprechend dem Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) – und damit im Ergebnis abhängig vom Gaspreis-getriebenen Großhandelsmarkt – ändere. Das HG geht aber noch (deutlich) weiter: Steigende Börsenpreise seien (offenbar generell) keine legitimen ,,maßgebenden Umstände“ iSd Preisanpassungsbestimmung des § 80 Abs. 2a ElWOG, die eine automatische Änderung des vertraglichen Entgelts (nach
unten oder oben!) rechtfertigen könnten. Die zu wahrende ,,subjektive Äquivalenz“ eines Vertrages verhindere es, dass ein Versorger mit entsprechendem Eigenerzeugungsportfolio (wie eben entsprechende Wasserkraft bei einem Tochterunternehmen) den Strompreis an den allgemeinen Marktpreis knüpft. Vor allem die Aussagen zur vermeintlich generellen Unzulässigkeit einer Preisanpassung entsprechend dem ÖSPI scheinen problematisch. Ein Versorger muss seine Kunden immer und umfänglich beliefern, auch wenn die eigenen Erzeugungsanlagen (etwa aufgrund niedriger Wasserstände) gerade nicht ausreichend Strom produzieren. Sollte die Begründung des HG auch von der ,,Instanz“ mitgetragen werden, könnte dies erhebliche Folgen auf den Endkundenmarkt haben – etwa weil Versorger mit Eigenerzeugung
im großen Stil Stromlieferverträge mit Verbrauchern kündigen (und diese
sodann mit höheren Konditionen erneut abschließen) oder sie sich gar aus
diesem Endkundensegment zurückziehen und ihren Strom ausschließlich am Großhandelsmarkt verkaufen.