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Verordnungen zu WRG kundgemacht

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1. Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW

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Verordnung des BMLFUW über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (BGBl II 2010/98)

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Ziel dieser – für Grundwasser geltenden – Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von

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  1. 1.\

Schwellenwerten für Schadstoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,

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  1. 2.\

Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete,

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  1. 3.\

Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr,

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  1. 4.\

Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und

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  1. 5.\

Pflichten zur Untersuchung und Überwachung der Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser sowie bestimmten Mindestanforderungen an den Inhalt von Bewilligungsbescheiden.

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Mit Inkrafttreten der QZV Chemie GW am 30. 3. 2010 treten die GrundwasserschutzV, BGBl II 2000/398, und die GrundwasserschwellenwertV, BGBl 1991/502, außer Kraft.

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2. Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG

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Verordnung des BMLFUW über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (BGBl II 2010/99)

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Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gem § 30a Abs 1 WRG 1959 zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.

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Die ebenfalls mit 30. 3. 2010 in Kraft tretende QZV Ökologie OG gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs 3 Z 1 WRG 1959), ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

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