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VfGH zu Flughafen Wien (Staatshaftung)

Für die im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu erfolgende Durchsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen besteht in Österreich eine zwischen den Zivilgerichten und dem VfGH geteilte Zuständigkeit. Erstere sind auf der Grundlage des Amtshaftungsgesetzes für Vollzugsunrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG zuständig, Letzterer nach Art. 137 B-VG für Gemeinschaftsrechtsverstöße durch den Gesetzgeber und die nationalen Höchstgerichte.\\In einem Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juni 2009, A 9/08, Flughafen Wien, hat der VfGH zur in diesem Zusammenhang wesentlichen Frage der Unterscheidung zwischen legislativem und administrativem Unrecht wichtige Klarstellungen getroffen.\\Vorbringen der Klägerin: Die Klägerin machte in ihrer auf den Titel des legislativen Unrechts gestützten Staatshaftungsklage Schadenersatz insbesondere für die Wertminderung ihres Grundstücks geltend, das in der „Sicherheitszone“ des Flughafens Wien liegt. Diese Wertminderung führte die Klägerin auf die wegen der Erweiterung des Flughafens seit dem Masterplan 1998 gestiegene Emissionsbelastung aus dem Flugbetrieb zurück. Den Grund für den Eintritt dieses Schadens erblickte die Klägerin dabei in einem Fehlverhalten des Gesetzgebers, nämlich der mangelhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG[1] im UVP-G 2000,[2] der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm[3] im Bundes-LärmG[4] und in der vom BMLFUW erlassenen Bundes-LärmV[5] sowie der Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft[6] im Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen für Flughäfen.[7] Diese mangelhafte Umsetzung sei auch für daran anknüpfende Vollzugsmängel kausal gewesen, darunter insbesondere die Unterlassung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Nichterlassung von strategischen Umgebungslärmkarten und von entsprechenden Aktionsplänen für den Flughafen Wien durch den BMVIT. Auch ernsthafte Betriebsbeschränkungen seien trotz massiven Ausbaus des Flughafens nicht in Erwägung gezogen worden. Es liege daher eine Kumulation von legislativem Unrecht mit dadurch unmittelbar verursachtem administrativem Unrecht vor.\\Ausführungen des VfGH: Dies gab dem Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, seine ständige Rechtsprechung in zwei wesentlichen Punkten zu präzisieren. Nach dieser Judikatur besteht eine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Titel der Staatshaftung wegen legislativen Unrechts grundsätzlich nur dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind.[8]\\

  1. Ausgehend davon stelle der VfGH nun einerseits klar, dass es bei einer Kumulation von legislativem und administrativem Unrecht bei der an den administrativen Verstoß anknüpfenden Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte bleibt und daneben für eine – allenfalls kumulative – Zuständigkeit des VfGH kein Raum bleibt.\„Eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Staatshaftungsklage fällt auch dann in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte, wenn – wie hier behauptet – die für den Eintritt des behaupteten Schadens kausale Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Gesetz (etwa aufgrund der fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie) zwingend „vorherbestimmt“ sein sollte. Ob die dem behördlichen Vorgehen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, unterläge der Beurteilung durch das Amtshaftungsgericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung, ist aber für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Eine kumulative Zuständigkeit sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch der Amtshaftungsgerichte ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

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  1. Andererseits äußerte sich der VfGH erstmals zur Einordnung von Gemeinschaftsrechtsverstößen durch den Verordnungsgeber und qualifizierte diese grundsätzlich als der betreffenden Verwaltungsbehörde zuzurechnendes administratives Unrecht.\„Nicht nur die (gemeinschafts-)rechtswidrige Erlassung von Verordnungen, auch die behauptetermaßen (gemeinschafts-)rechtswidrige Säumnis bei der Erlassung einer Verordnung ist der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen und fällt daher grundsätzlich – sofern die jeweiligen Rechtsvorschriften die Behörden zur Erlassung der betreffenden Verordnung verpflichten – in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte.

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\Da der geltend gemachte Schaden somit nicht unmittelbar auf – behauptete – Fehlleistungen des Gesetzgebers zurückzuführen war, sondern durch Verwaltungsbehörden verursacht wurde, wäre er im Wege einer Klage nach dem AHG geltend zu machen. Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.\\Diese Entscheidung bestätigt und präzisiert die restriktive Linie des VfGH zur Frage seiner Zuständigkeit in Fällen legislativen Unrechts.\\

[1] Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl 1985 L 175, 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, ABl 1997 L 73, 5, und der Richtlinie 2003/35/EG, ABl 2003 L 156, 17.\\[2] Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, in der Fassung BGBl I 2/2008.\\[3] ABl 2002 L 189, 12.\\[4] Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl I 60/2005.\\[5] Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung – BundesLärmV), BGBl II 144/2006.\\[6] ABl 2002 L 85,40.\\[7] BGBl I 40/2005.\\[8] Für einen aktuellen Überblick über diese Rsp vgl. Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009) 237ff.\

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