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Peter Sander

Von der Relevanz des Blickwinkels bei der Betrachtung der Zeit – VwGH 17. November 2015, Ra 20

Also sind Revisionen, wenn sie nicht binnen der Amtsstunden beim Verwaltungsgericht einlangen, verspätet. Klingt nicht neu. Oder doch?\ \ Ja, denn nicht die elektronische Einbringung per Fax oder E-Mail und die diesbezügliche ständige Rechtsprechung ist gemeint, sondern jene mittels webERV. Zumindest wenn man Senat 1 des VwGH folgt.\ \ Was dies mit Umweltrecht zu tun hat? Die Antwort ist leicht, immerhin hat bisher nur das BVwG eine Einbringung per webERV technisch umgesetzt. Dass diese Einbringungsform für Rechtsanwälte verpflichtend ist, bedarf keiner näheren Erklärung. Ebenso wenig, dass das jeweilige Verwaltungsgericht Einbringungsstelle ist. Neu und überraschend ist allerdings, dass Schriftsätze, die am letzten Tag der Frist per webERV eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden, dh beim BVwG nach 15:00:00, einlangen, verfristet sind.\ \ Ob sich die anderen Senate, die für Revisionen gegen Entscheidungen des BVwG zuständig sind – hier interessierend: Verfahren nach dem UVP-G – dieser Ansicht anschließen werden, bleibt offen. Wenn ja, dürften zahlreiche Verfahren in Kürze formal erledigt sein.\ \ Aus den Entscheidungsgründen:\

\ \ „2.1. Da die Revision gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen (vgl. Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89 [96], Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu -­ Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83 [113]).\ \ Für das Bundesverwaltungsgericht hat der Gesetzgeber in § 19 BVwGG die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes einer von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegenden Geschäftsordnung vorbehalten und dabei die ausdrückliche Ermächtigung erteilt, in dieser insbesondere festzulegen, „wann (Amtsstunden) … Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können“.\ \  § 20 Abs. 1 GO BVwG legt die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages sowie des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr fest. § 20 Abs. 2 GO BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.\ \

\ Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 GO BVwG kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der „elektronischen Einbringung“ handelt.\

\ \  Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des § 20 Abs. 2 GO BVwG, der von „schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)“ schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht erfasst ist (vgl. zu auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG gestützte Kundmachungen die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2014/22/0092, und vom 27. Jänner 2015, Zlen. Ra 2014/22/0170 bis 0172).\ \  2.2. Auch der Revisionswerber geht in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 davon aus, dass es sich vorliegend um die elektronische Einbringung einer Revision handelt. Er nimmt hiezu den Standpunkt ein, bei § 20 Abs. 7 GO BVwG handle es sich „offenkundig um eine lex specialis für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr“. Für den elektronischen Rechtsverkehr seien die spezifischen, in der BVwG­EVV geregelten Vorschriften für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu beachten. Da diese Verordnung keine Regelungen zu Amtsstunden enthalte, hätten für den elektronischen Rechtsverkehr „die Regelungen für die Zustellung am Postweg“ zu gelten.\ \  Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:\ \  Nach § 20 Abs. 7 GO BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die Bestimmungen der BVwG­EVV. Diese Verordnung enthält ­ worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist ­ keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Abs. 2 iVm Abs. 6 des § 20 GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG­EVV entfallen zu lassen (Abs. 7 des § 20 GO BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 20 Abs. 7 GO BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG die in § 20 Abs. 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen. \ \

\

\ \ Auch § 21 Abs. 7 BVwGG gebietet keine andere Sichtweise: Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber ­ wie ausgeführt ­ in § 19 BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in derGO BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 Abs. 7 BVwGG nicht gelten solle. Auch § 21 Abs. 7 BVwGG lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber­ in Abweichung von der in § 19 BVwGG erteilten Ermächtigung ­ Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw. der Übermittlungsstelle, geregelt. \ \ 2.3. Soweit der Revisionswerber für seinen Standpunkt den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2011, 2 Ob 161/11g, ins Treffen zu führen sucht (nach dem die Bestimmung des Endes einer richterlichen Frist mit einer bestimmten Stunde eines Tages in der Zivilprozessordung [ZPO] trotz Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen und daher weiterhin davon auszugehen sei, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt sei, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages „zur Post“ gegeben werde), genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss zur ZPO, nicht aber zu der hier maßgeblichen Rechtslage nach den unter Punkt 1. dargestellten Bestimmungen ergangen ist.\ \

\  Soweit der Revisionswerber im Weiteren ­ unter näheren Darlegungen ­ verfassungsrechtliche Bedenken gegen „die Regelung des § 21 Abs. 7 BVwGG iVm § 20 Abs. 1, 2 und 6“ der GO BVwG geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. März 2014, G 106/2013­10, insbesondere Punkt 2.2.5. der Entscheidungsgründe, nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.\ \  2.4. Die vorliegende Revision gegen das am 16. Oktober 2014 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unbestritten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle „IMD“ am 27. November 2014 (Donnerstag) um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 28. November 2014) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet.\ \  Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.“\ \ Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Übrigen im Verfahren nicht behandelt, sondern ebenfalls zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragte diese eventualiter, allerdings knüpfte er den Eventualantrag nicht an die „Zurückweisung aufgrund Verfristung“, sondern daran, dass „der VwGH der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht folgen wolle“. Eine Auslegung des VwGH ist aber nicht gleichzusetzen mit einem verfahrensrechtlichen Ergebnis. Eine Anknüpfung eines Antrags an eine bloße Auslegung – unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens – muss daher nach Ansicht des VwGH scheitern.\ \ Damit bleibt aber unklar, ob der VwGH einem formal richtigen Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, wenn der Antragsteller begründet, die Unkenntnis dieser Rechtsauslegung stelle nur einen minderen Grad des Versehen dar.

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