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VwGH bestätigt Bewilligungen für Brenner Basistunnel

Gut zwei Jahre nach dem vorläufigen Ende der Brennerbasistunnelsaga (VfGH 26.9.2011, K I-1/11-11 mAnm Granner) hat der VwGH nunmehr mit Erk vom 28. 11. 2013, 2011/03/0219 (PDF), mehrere Genehmigungen des BMVIT für das Vorhaben Brennerbasistunnel bestätigt.

(Auszug aus der Presseaussendung des GH)

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Projektwerberin Brenner Basistunnel BBT SE mit Bescheid vom 15. April 2009 für den Neubau des Brenner Basistunnels in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP?G 2000 in einer hier anwendbaren früheren Fassung) die Trassengenehmigung nach dem Hochleistungsstreckengesetz, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligungen für Waldflächen, sowie eine Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt.

Im Verfahren wurde anerkannt, dass die Organisation "Transitforum Austria-Tirol, Verein zum Schutz des Lebensraumes in der Alpenregion" die Kriterien einer Umweltorganisation nach dem UVP?G 2000 erfüllt und in ganz Österreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Ihre im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden im genannten Bescheid behandelt.

Die Umweltorganisation hat den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof insbesondere mit dem Argument bekämpft, der eigentliche (von allen Beteiligten gewünschte) Zweck der Verlagerung des alpenquerenden Transits von der Straße auf die Schiene samt Umweltentlastung nicht erreicht werden" könne; überdies sei die Finanzierung nicht sichergestellt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen ist, richtet sich nach § 24h UVP-G 2000; danach ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Es ist nicht Voraussetzung, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolge und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert werde. Auch Zweifel an der Finanzierbarkeit des Vorhabens oder am Zeitplan für dessen Verwirklichung, sind nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in Frage zu stellen.

Da der Verwaltungsgerichtshof auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht erkennen konnte und die eingeholten Gutachten nicht widerlegt wurden, blieb die Beschwerde erfolglos.

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