Im UVP-Verfahren zum Stadttunnel Feldkirch hatte eine von liechtensteinischen BürgerInnen gegründete Bürgerinitiative innerhalb der Auflagefrist eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 eingebracht und einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren gestellt. Die Vorarlberger Landesregierung entsprach diesem Begehren und stellte mit Bescheid die Parteistellung dieser Bürgerinitiative fest. Das dagegen (offenkundig vom Projektwerber) angerufene BVwG hob diesen Bescheid ersatzlos auf.
Der nunmehr infolge der Revision der liechtensteinischen Bürgerinitiative zuständige VwGH folgte der Ansicht des BVwG: Aus dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 4 UVP-G 2000 ergebe sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G 2000 rechtskonform unterstützen könnten. Da die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft seien, sei eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht möglich.
Bedauerlich ist, dass der VwGH in seiner Begründung mit keinem Wort auf die Aarhus-Konvention eingegangen ist. Immerhin ist die Bürgerinitiative mE als Teil der betroffenen Öffentlichkeit anzusehen (vgl Ennöckl, ZÖR 2017, 456). Eine Aarhus-konforme Auslegung des § 19 Abs 4 UVP-G hätte es mE ermöglicht, auch ausländischen Bürgerinitiativen Parteistellung zuzuerkennen.