Relevante Norm: § 32 WRG\ Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Bewilligung nach § 32 WRG gem § 12 Abs 1 leg cit nur erteilt werden darf, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stelle eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Auflagen wie etwa der Verweis auf „konstruktive Möglichkeiten“ sind laut VwGH zu unbestimmt.
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25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
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