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Peter Sander

VwGH zu 380 kV Leitung Bgld und Stmk

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erk vom 24.06.2009, 2007/05/0101 (Steiermark) bzw 2007/05/0096 (Burgenland) die Umweltverträglichkeit der 380 kV-Steiermarkleitung bestätigt. Dabei wurde erstmals ein Grenzwert für den Schutz vor elektromagnetischen Feldern definiert.\ \ Mit der Realisierung des Projektes gelingt der Verbund APG AG – unter Beteiligung der örtlichen Verteilernetzbetreiber BEWAG und STEWAG – der Lückenschluss des österreichischen Hochspannungsnetzes im Grenzgebiet der Bundesländer Burgenland und Steiermark.\ \ Die Trasse der Freileitung verläuft über 98 km von der Gemeinde Rotenturm an der Pinka (Bezirk Oberwart) bis in die Gemeinde Zwaring (Bezirk Graz-Umgebung) und soll die Versorgungssicherheit der Region in Südostösterreich sicherstellen. Mehrere Standortgemeinden sowie betroffene Einzelpersonen haben gegen den letztinstanzlichen Bescheid des Umweltsenates vom 08.03.2007 Beschwerde beim VwGH erhoben.\ \ Neben verfahrensrechtlichen Einwendungen bekämpften die Beschwerdeführer insb das humanmedizinische Gutachten des beigezogenen Sachverständigen. Gegenstand dieses Gutachtens waren die Auswirkungen elektromagnetischer Felder, die bei leitungsgebundener Übertragung elektrischer Energie entstehen. Bemängelt wurden die vom Sachverständigen herangezogenen Grenz- und Vorsorgewerte, die ein gefahrloses Wohnen im Nahbereich der Steiermarkleitung ermöglichen. Herausgearbeitet wurde vom Sachverständigen ein zulässiger Immissionsgrenzwert von 100 Mikrotesla sowie eines anlagebezogenen Vorsorgewert von 1 Mikrotesla. Bei Einhaltung dieser Grenzwerte könne auch im Hinblick auf überdurchschnittlich empfindliche Bevölkerungsgruppen wie Kinder oder Schwangere eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden. Bemerkenswert ist, dass die österreichische Rechtsordnung keine derartigen Grenzwerte vorgibt. Vom Sachverständigen wurde die Schweizer Rechtslage (Anlagegrenzwert in Wohngebäuden [24 h-Mittel]) sowie die nationale Normung (Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850) herangezogen und dem Gutachten zu Grunde gelegt.\ \ Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 17 Abs 2 UVP-G 2000, die als eine Genehmigungsvoraussetzung ein Immissionsminimierungsgebot vorsieht. Dieses besagt, dass die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden. Dabei sind nicht bloß aktuelle, sondern auch zukünftige potentielle Gefahren zu berücksichtigen (Vorsorgeprinzip).\ \ Der VwGH erkannte in der auf dieses Sachverständigengutachten gestützten Entscheidung keine Rechtswidrigkeit. Die ermittelten Grenzwerte entsprechen dem Stand der Technik und stützen sich auf den herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die von den Beschwerdeführern eingewendete Gesundheitsgefährdung sei daher nicht gegeben. Da die besagten Grenzwerte bereits einen Bestandteil der Projektgenehmigung bildeten, sei auch die Vorschreibung einer gesonderten Auflage nicht erforderlich gewesen.\ \ Der VwGH hielt bereits in der Vergangenheit eine Festsetzung von Grenzwerten anhand des vorläufigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes für grundsätzlich zulässig. Dies gilt insb in Bezug auf Stoffe, deren grundsätzliche Eignung zu einer Gesundheitsgefährdung feststeht, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf deren genaue Auswirkungen jedoch (noch) fehlen (vgl VwGH 23.11.2000, 99/07/0169).\ \ Weitere Einwendungen richteten sich gegen das dem Bescheid des Umweltsenates zu Grunde liegenden ornithologischen Gutachten. Die Beschwerdeführer verwiesen auf den Bestand an besonders geschützten Vogelarten im Trassenbereich. Die vom Sachverständigen getätigten bloß stichprobenartigen Erhebungen seien nicht geeignet, um Flugruten und Horststandorte abschließend erheben und eine Beeinträchtigung der geschützten Arten durch den Bau und Betrieb einer 380 kV-Leitung ausschließen zu können. Daher werde gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Vogelschutz-RL, Flora-Fauna-Habitat-RL) nicht entsprochen, denen zufolge entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen seien, um jede Störung dieser Arten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten.\ \ Der VwGH bewertete die vom Sachverständigen durchgeführten Erhebungen als ausreichend für eine fundierte Gesamtbewertung. Die Beschwerdeführer hätten den unzureichenden Vogelschutz anhand konkreter – vom Sachverständigen unberücksichtigt gelassener – Standorte und Lebensräume darlegen müssen. Der Hinweis auf die bloß stichporbenartig erfolgten Erhebungen lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass der Schutz nicht im gesamten Trassenbereich gegeben sei. Der Umweltsenat hat dem Wissensstand entsprechend die einschlägigen Auflagen präzisiert und ergänzt. Für das Vorliegen eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ gibt es keinerlei Anzeichen.\ \ Im Hinblick auf eine alternative unterirdische (Teil-)Verkabelung hielt der VwGH fest, dass eine im Verfahren beteiligte, vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer beantragten Freileitungsanlage habe. Mit der Verpflichtung zur (Teil-) Verkabelung würde dem Projektwerber eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Derartige projektändernde Auflagen seien unzulässig.\ \ Da auch den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere gingen, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.\ \ Seit 30.06.2009 steht die Steiermarkleitung im Rahmen des Probebetriebes „unter Strom„; die offizielle Inbetriebnahme ist für September 2009 geplant.

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