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Wann „verfristet“ eine UVP-Bewilligung?

Gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, nur ein einziges Bewilligungsverfahren durchzuführen. Mit dieser UVP-Bewilligung werden sämtliche Bewilligungen nach diversen Bundes- und Landesgesetzen miterteilt, da diese in das eine UVP-Verfahren und die im Anschluss zu erteilende Bewilligung „hineinkonzentriert“ sind. Viele Materiengesetze sehen gesetzliche Baubeginns- und -fertigstellungsfristen vor. Manche dieser Fristen sind bis zu einem gesetzlichen Höchstausmaß verlängerbar (zB die Fristen des GWG), manche Materiengesetze sehen hingegen keine Möglichkeit der Verlängerung solcher Fristen vor (zB WRG). Verallgemeindernd kann man festhalten, dass man bei Ausschöpfung des Höchstausmaßes oder der Verlängerungsmöglichkeit (so sie vorgesehen ist) einen Zeitraum von maximal rund fünf bis sieben Jahre hat, um ein Vorhaben umzusetzen. Wie ist nun aber mit der Situation umzugehen, dass ein Vorhaben so umfangreich ist, dass sich all diese Fristen als zu kurz entpuppen würden, wie dies beispielsweise bei größeren Infrastrukturvorhaben immer wieder der Fall ist?\ Vorweg ist festzuhalten, dass das UVP-G 2000 selbst keine ziffernmäßig festgemachten Baubeginns- und -fertigstellungsfristen kennt. Ganz im Gegenteil war bis zur Novellierung des ursprünglichen UVP-G 1993 im Jahr 2000 überhaupt keine Bestimmung zur Festsetzung bestimmter Fristen nach dem UVP-G enthalten, was schon recht frühzeitig zu einer Diskussion geführt hat, welche Bedeutung die Mitanwendung der materiengesetzlichen Bestimmung für ein UVP-Verfahren haben kann. Erst mit dem UVP-G 2000 wurde für die UVP-Behörde die Möglichkeit geschaffen, Baufertigstellungsfristen festzulegen (§ 17 Abs. 6 UVP-G 2000). Somit hat nach dieser Novellierung, zu der auch den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers auf den ersten Blick keine klarstellenden Worte zu entnehmen sind, in der Literatur eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik begonnen, wobei man im Wesentlichen davon ausging, dass die materiengesetzlich vorgesehenen Fristen im UVP-Verfahren nicht zur Anwendung kommen, sondern die UVP-Behörden auf Basis des § 17 Abs. 6 des UVP-G 2000 im Bescheid angemessene – von den Vorgaben der Materiengesetze durchaus abweichende – Fristen festsetzen können.\ Betrachtet man Sinn und Zweck des UVP-Gesetzes, nämlich ein einheitliches (wenn auch äußerst aufwendiges) Verfahren für ein in aller Regel recht umfangreiches Vorhaben durchzuführen, ist die Frage jedoch rasch zu lösen: Man muss meines Erachtens nämlich fast schon zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass ein UVP-Bescheid nicht etwa deswegen erlischt, nur weil eines der mitangewendeten Materiengesetze (wie beispielsweise eine Bauordnung) relativ kurze Fristen für Baubeginn- und Fertigstellung vorsehen und der Bescheidinhaber diese Frist nicht einhalten kann. Zweck des § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ist es vielmehr, Fristen der mitanzuwendenden Materiengesetzen, die ja von einem in aller Regel „kleineren“ Vorhaben/Verfahren ausgehen, für die Besonderheiten des UVP-Verfahrens dahingehend anzugleichen, dass die UVP-Behörde eine einheitliche auf das jeweilige Vorhaben „zugeschnittene“ Frist festsetzen kann. Oder anders ausgedrückt: Das Kriterium der Angemessenheit für die Fristfestsetzung nach § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 steht jedenfalls im Vordergrund sodass bei entsprechend richtiger Auslegung des UVP-Gesetzes eine individuelle und auf das konkrete Vorhaben „zugeschnittene“ Fristfestsetzung seitens der Behörde zulässig und zur Bewältigung der durch die Mitanwendung mitunter zahlreicher Materiengesetze bedingte äußerst inhomogenen Fristensituation geboten erscheint.

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