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Was nicht „merkbar“ ist, bewirkt keine Rechtsverletzung – VwGH 19.12.2013, 2010/07/0027

Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 und VwGH 25.01.2007, 2006/07/0128).\ \ Was nicht zu „merken“ ist, bewirkt jedoch keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung. Es liegt also keine „Schädigung“ vor, wenn sie „nicht merklich“ ist (VwGH 06.11.2003, 99/07/0082).\ \ Im Anlassfall wäre ein zusätzlicher Schaden – mag er auch als „sehr gering“ beurteilt worden sein – aber doch zu „merken“. Dadurch unterschied er sich von einem solchen, bei dem durch die Verwirklichung eines Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserabflussverhältnisse zu erwarten ist, die aber zu keiner – gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten – Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (VwGH 08.04.1997, 96/07/0297).\ \ Die Bewilligung für die Erhöhung einer Spiegellinie um 10 cm im Bereich von hochwassergefährdeten Objekten im HQ100Fall ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers oder die Einräumung eines Zwangsrechtes wurde daher im Anlassfall als rechtswidrig beurteilt.\ \

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