Mit Erk vom 19.11.2009, 2008/07/0132 hat der VwGH eine bemerkenswerte E zu §§ 78, 82, 84 WRG getroffen. Die Bf, Angehörige einer Wassergenossenschaft, war mit ihren Beiträgen wiederholt säumig geworden; die aushaftenden Beiträge wurden darauf folgend im Vollstreckungsweg eingetrieben und die Bf aus der Genossenschaft ausgeschlossen.\ \ Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 82 Abs 5 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im § 82 Abs 4 WRG bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu. Gemäß § 84 WRG 1959 idF der Novelle BGBl I 1997/74 sind rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben. Die Bf rügt in der Beschwerde ua den Umstand, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft nicht iSd § 84 WRG 1959 rückständige Genossenschaftsbeiträge nach den Bestimmungen des VVG eingetrieben habe. Dadurch habe sie gegen den Grundsatz, das gelindest mögliche Mittel anzuwenden, sowie gegen den Grundsatzder Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Bf verkennt mit diesem Vorbringen, dass die von ihr ins Treffen geführten Grundsätze zwar im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind, nicht aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus einer Wassergenossenschaft Anwendung finden. Insoweit die Bf vermeint, die exekutionsrechtliche Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge stelle im Vergleich zu einem Ausscheiden der Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft ein gelinderes Mittel dar, verkennt sie, dass das Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft kein Mittel zur Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge darstellt. Ziel des Ausscheidens ist nicht die Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge, sondern die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit jedenfalls nicht dargelegt. Fehl geht ferner das Beschwerdevorbringen, die Eintreibung wäre „offensichtlich erfolgversprechend“ gewesen, wobei auf die Möglichkeit der Eintreibung offener Beiträge durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung (lastenfreie Liegenschaft) abgestellt werde. Die Bf verkennt damit erneut den Verfahrensgegenstand, weil die Erfolgsaussichten einer zwangsweisen Eintreibung für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich sind.\ \ Es ist – so der VwGH weiter – der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 darstellt, weil die finanziellen Mittel der Mitglieder für die Erfüllung der in den Statuten festgelegten Aufgaben der Wassergenossenschaft erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge stellt somit eine Voraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaft dar. Die belangte Behörde gelangte vor diesem Hintergrund – gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – zu Recht zu dem Schluss, dass in Zukunft davon auszugehen sei, dass die Bf ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen werde: Diesbezüglich ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, dass die Bf erstmals 2006 mit ihren Zahlungen in Rückstand geriet. Mit Schreiben vom 8. 4. 2006 erklärte die Bf, bereits mehr als genug für die Kanalisation bezahlt zu haben. Nach einem Mediationsverfahren vor der BH im Mai 2006 nahm die Bf für ein halbes Jahr ihre Zahlungstätigkeit aufgrund einer mit der mitbeteiligten Partei vereinbarten Ratenzahlung hinsichtlich ihres Rückstandes auf, stellte die Zahlungen aber im Jänner 2007 wieder ein. Zu den geleisteten Zahlungen ist auszuführen, dass nach Einstellung der Zahlungen im Jänner 2007 keine weiteren Zahlungen (…) erfolgte. Die Bf ließ auch die Aufforderung der belangten Behörde vom 29. 1. 2008, ihre Zahlungsbereitschaft mit Einzahlungen zu belegen, unbeachtet. Der Schluss der belangten Behörde, dass eine Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Zahlung der Genossenschaftsbeiträge der Bf in Hinkunft nicht erwartet werden könne, wurde durch die Beschwerde nicht erschüttert. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Die belangte Behörde sah somit zu Recht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5 WRG 1959 als erfüllt an. Nachträgliche Bezahlung der Rückstände unbeachtlich Insoweit die Bf allerdings meint, dass die von ihr behauptete erfolgversprechende exekutionsrechtliche Eintreibung der Zahlungswilligkeit der Bf gleichzuhalten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen, dass bisher ein (Groß-)Teil der aufgelaufenen Rückstände bezahlt worden sei und nur mehr ein geringer Teil davon ausständig sei, zumal die Bf ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen an die Wassergenossenschaft – wie bereits dargestellt- über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist und aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid ihre Zahlungsunwilligkeit für die Zukunft anzunehmen ist. Im Übrigen ist für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, ob die Bf nach Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Einzahlungen getätigt hat; dies vermag an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung nichts zu ändern. Dahingestellt bleiben kann im gegenständlichen Verfahren ferner die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Bf im Falle der gänzlichen Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge wieder aufgenommen werden müsse.
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