VwGH 24. 3. 2011, 2009/07/0128 hat eine weitere praxisrelevante E zu § 12 WRG erlassen. Er hat iW festgehalten, dass eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraussetzt.\ \ Aus den Entscheidungsgründen: Der Bf bringt vor, dass er durch die mögliche Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz iZm Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in seinen subjektiven Rechten berührt sei, da es sich hierbei um ein Kanal- und Wasserleitungsnetz handle, welches nicht an einer Grundstücksgrenze halt mache. Der Amtssachverständige habe zwar angegeben, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt werde, die Behörde übersehe dabei aber, dass der Amtssachverständige die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe. Eine Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz auf den Grundstücken des Bf sei also durchaus möglich.\ \ Der Bf ist Eigentümer der Grundstücke 376/1 und 376/2 KG W. Wie dem Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen wasserbautechnischem Amtssachverständigen zu entnehmen ist, werden diese Grundstücke aber von dem mit Spruchteil II des Erstbescheides nachträglich bewilligten Projekt der mitbeteiligten Gemeinde nicht berührt. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Der angefochtene Bescheid verletzte den Bf daher nicht in seinem Recht als Grundeigentümer.\ \ Der Bf macht in erster Linie eine mögliche Verunreinigung des Trinkwassers im Wasserleitungsnetz auf seinen Grundstücken geltend. Unklar bleibt, auf die Verletzung welchen wasserrechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Rechts der Bf mit diesem Vorbringen Bezug nimmt. Eine Verschmutzung des Grundwassers macht der Bf damit jedenfalls nicht geltend, sodass auch nicht davon auszugehen ist, der Bf erachte sich in seiner Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG beeinträchtigt. Dass eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG vorläge, wird vom Bf ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.\ \ Mit dem Vorbringen, es werde möglicherweise das Trinkwasser im Wasserleitungsnetz verschmutzt, machte der Bf daher keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Die unter Spruchpunkt II des Erstbescheides der mitbeteiligten Gemeinde erteilte Bewilligung verletzte daher keine Rechte des Bf.
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