Am 18. 6. 2013 ist ein BG, mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013), im BGBl I 2013/98 kundgemacht worden.
Die Novelle sichert notwendige Investitionen in die österreichische Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durch zusätzliche Förderungsmittel von € 45 Mio für 2013 und € 100 Mio für 2014 ab.
Legistische Klarstellungen und formale EU-Rechtsanpassungen erfolgen im EZG 2011; begleitet durch Änderungen im Wasserbautenförderungsgesetz ermöglichen es, eine externe Stelle mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten in der Schutzwasserwirtschaft zu betrauen. Außerdem werden Erfolg und Effizienz der Förderung in der Schutzwasserwirtschaft evaluiert.
Die Änderung im Umweltmanagementgesetz dienen der Umsetzung von EU-Vorschriften bei der Zulassung und Aufsicht österreichischer Umweltgutachter und der Rechtsanpassung an die EMAS III-Verordnung (Eco-Management and Audit Scheme, EU-Öko-Audit).
Im WRG werden die Vorgaben der RL über Industriemissionen bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und für den Ausgangszustandsbericht umgesetzt. Die Zuständigkeit für Nassbaggerungen wird an die BVB, die Kosten für Gutachten der Staubeckenkommission an die Antragsteller verlagert und die Gewässerbeschau in die Gewässeraufsicht eingegliedert. Die Novelle ist mit 19. 6. 2013 in Kraft getreten.