Waschschlamm aus Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, der innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert wird, gilt nicht als Abfall – auch wenn er außerhalb der Bergbauanlage verarbeitet
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH vom 17.11.2022, C-238/21, räumt mit einigen vermeintlichen Eckpfeilern des österreichischen Abfallrechts auf: • Aushubmaterial muss nicht imm
Wesentliche Aussagen des EuGH Dem Ausgangsfall lag ein Feststellungsverfahren zur Frage zu Grunde, ob Aushubmaterial bei seiner Verwendung zur Bodenrekultivierung bzw. Verbesserung der landwirtschaftl