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Wiederverleihung, Fischereiberechtigte – aktuelle Rsp: VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080

Fischereiberechtigten steht (auch) im Wiederverleihungsverfahren (§ 21 Abs 3 WRG) kein Entscheidungsanspruch zu.\ \ Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (29.10.2015, Ra 2015/07/0080)  mit der Frage zu beschäftigen, ob Fischereiberechtigte, die in einem über zeitgerechten Antrag anhängigen Wiederverleihungsverfahren Einwendungen erheben, die Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde geltend machen können. Dazu gab es auf Basis der geltenden Rechtslage soweit ersichtlich bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.\ \ Im Anlassfall (die Entscheidung wird demnächst auch dem Rechtsinformationssystem des Bundes zu entnehmen sein) war zeitgerecht die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für ein Wasserkraftwerk beantragt worden. Fischereiberechtigte hatten sich – insbesondere mit der Begründung der aktuelle Stand der Technik sei nicht eingehalten – gegen die Wiederverleihung ausgesprochen. Ihre Säumnisbeschwerde war vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden, der VwGH ließ die außerordentliche Revision zwar zu, fand sie jedoch nicht berechtigt.\ \ Er begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass die Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten eine stark eingeschränkte ist. Eingriffe in ihre Rechte sind nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar, sie stehen jedoch der wasserrechtlichen Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen.\ \ Die rechtliche Position des Fischereiberechtigten ist selbst für den Fall, dass er durch den konsensgemäßen Weiterbetrieb während der Dauer des Wiederverleihungsverfahrens einer nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Anlage auf Basis des ursprünglichen Bescheides Schaden erleidet, durch Ansprüche auf Grundlage des § 26 Abs 2 WRG ausreichend abgesichert.\ \ Durch eine Säumigkeit der Behörde wird in die Rechtssphäre des Fischereiberechtigten daher nicht eingegriffen, ein Rechtsschutzdefizit des Fischereiberechtigten, das es erfordert, ihm zuzugestehen, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, besteht nach der Entscheidung des VwGH nicht.

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