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WRG-Nov im BGBl

Vor kurzem wurde das BG, mit dem das WRG geändert wurde, im BGBl I (2014/54, ausgegeben am 1. 8. 2014) kundgemacht.

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Aus § 22 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH folgt, dass Wasserbenutzungsrechte, nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden sind, persönliche und damit nicht übertragbare Rechte sind.

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Um mögliche Probleme bei Gemeindezusammenlegungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 141a WRG erlassen. Danach können Wasserbenutzungsrechte im Rahmen einer gemeinderechtlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden, dh die Rechtsnachfolgerin tritt zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht ein.

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Die Novelle ist mit 2. 8. 2014 in Kraft getreten.

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