VwGH 24. 3. 2011, 2009/07/0128 hat in einer berichtenswerten E den Sinn und Zweck der Kollaudierung nach § 121 WRG in Erinnerung gerufen.\ \ \ Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen.\ \ Aus den Entscheidungsgründen: Der Bf bringt vor, dass bei der Ausführung eines bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Stand der Technik auch laufend berücksichtigt werden müsse. Über die gegenständlichen Kanalschächte würden auch Fahrzeuge fahren, die ein Gewicht von wesentlich mehr als 2,5 Tonnen hätten. Es entspreche daher die tatsächliche Durchführung nicht dem Stand der Dinge und der Technik. Der belangten Behörde sei also nicht zu folgen, wenn sie ausführe, dass die Einwendungen des Bf diesbezüglich unbeachtlich seien, da sie sich gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid richteten.\ \ Nach § 121 Abs 1 WRG hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.\ \ Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG ist aber ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig.\ \ Eine solche Abweichung der Ausführung der Kombihausanschlussschächte von der Bewilligung dieser Konstruktion iZm der Belastbarkeit der Kanalschächte hat der Bf nicht geltend gemacht; auch der Amtssachverständige hat eine solche Abweichung verneint.\ \ Wenn der Bf die Ansicht vertritt, dass bei der Ausführung der Anlage der Stand der Technik „auch laufend berücksichtigt werden müsse“, so wendet er sich damit gegen die bewilligte und auch umgesetzte Ausführung der Kanalschachtabdeckung, die seines Erachtens nicht (mehr) dem Stand der Technik entspräche. Damit macht er aber Einwände gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend, die im Verfahren nach § 121 WRG nicht mehr zielführend vorgebracht werden können.
top of page
25./26.09.2024
26.11.2024
05.12.2024
PARTNER
TERMINE
SPONSOREN
KATEGORIEN
bottom of page
Comments