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2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2014 im BGBl

Mit BGBl II 18/2015 wurde die V des BMLFUW, mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird (2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2014), im BGBl kundgemacht.\ \ Mit Wirkung vom 15. 2. 2015 werden die Anhänge 3, 5, 6 und 9 abgeändert:\ Niederösterreich: Änderung: ALTLAST N30: Deponie Glasfabrik Moosbrunn; ALTLAST N62: Deponie MA 48 – Eisenbahndreieck\ Neu aufgenommen: ALTLAST N75: Deponie Bachfeld; ALTLAST N76: Farbenfabrik Habich

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Salzburg: Änderung: ALTLAST S9: Hauptbahnhof Salzburg – Remise I;

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Steiermark: Änderung: ALTLAST ST5: Rösslergrube;\ Neu aufgenommen: ALTLAST ST31: Holzimprägnierwerk Rütgers St. Marein

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Wien: Neu aufgenommen: ALTLAST W27: Tankstelle Schlickplatz

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