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VwGH: § 24a AWG-Erlaubnis steht Ausnahme von Erlaubnispflicht nicht grundsätzlich entgegen

§ 24a AWG 2002

Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau (§ 24a Abs 1 AWG 2002). Gem § 24a Abs 2 AWG 2002 sind bestimmte Personen von dieser Erlaubnispflicht aber ausgenommen, ua „Personen, die aus Anlass einer wirtschaftl Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben“ (§ 24a Abs 2 Z 11 AWG 2002).

Wie der VwGH nun klarstellend festhielt, setzt diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht voraus, dass die wirtschaftl Tätigkeit, aus deren Anlass die Abfälle übernommen werden, nicht selbst auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist. Zudem müssen die Abfälle aus Anlass dieser wirtschaftl Tätigkeit bzw im Zuge des Auftrags „anfallen“ und übernommen werden; es muss also das Eintreten der Abfalleigenschaft (§ 2 Abs 1 AWG 2002) mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Rn 21). Nicht ausreichend wäre es dagegen, dass Materialien, bei denen der Eintritt der Abfalleigenschaft nicht mit der ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang steht, bloß anlässlich der Verrichtung des Auftrags übergeben bzw eingesammelt werden (zB von einem abzubrechenden Gebäude wirtschaftl trennbare Einrichtungsgegenstände, von denen sich der Auftraggeber entledigen will). Ist eine Tätigkeit nach den wahren wirtschaftl Verhältnissen maßgeblich auf eine Sammlung von Abfällen gerichtet, greift die Ausnahme des § 24a Abs 2 Z 11 AWG 2002 auch dann nicht, wenn mit der Erfüllung des Auftrags auch andere Tätigkeiten – etwa Aushub- oder Abbrucharbeiten – verbunden sind (Rn 23 f).

Das heißt aber nicht, dass die Ausnahme generell nicht für eine Person in Betracht kommt, die über eine Sammler- und Behandlererlaubnis verfügt und am Markt als Abfallsammlerin auftritt (Rn 25). Maßgeblich ist der wirtschaftl Zusammenhang zwischen einer konkret durchgeführten, nicht auf die Abfallsammlung gerichteten Tätigkeit und dem Anfallen von Abfällen.

 
 

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