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Aarhus-Konvention: Neues Mahnschreiben aus Brüssel – Österreich unter wachsendem Druck

Die Europäische Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Aarhus-Konvention nachgeschärft. Ein neues, ergänzendes Mahnschreiben vom 4.6.2026 verschiebt die Auseinandersetzung in ein fortgeschrittenes Stadium – die nächste Stufe ist eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof samt drohender Strafzahlungen. Was wir über die mutmaßlichen Schwerpunkte wissen, warum sie uns nicht überraschen und warum ein einheitliches Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetz die naheliegende Antwort wäre.

 

Ein Verfahren mit langem Atem

Das Vertragsverletzungsverfahren INFR(2014)4111 läuft seit 2014 folgend einer EU-Beschwerde aus 2012. Seither hat die Kommission Österreich mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – zuletzt mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im November 2023. Trotz einzelner legislativer Reaktionen auf Bundes- und Landesebene in Folge höchstgerichtlicher Rechtsprechung blieb der Kern der Kritik bestehen: Österreich gewährt der Öffentlichkeit, und insbesondere anerkannten Umweltorganisationen, keinen wirksamen Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Sinne des Art 9 der Aarhus-Konvention.

Parallel dazu hat im November 2025 auch die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention erneut formell die Non-Compliance Österreichs festgestellt – die Fortsetzung eines bereits 2010 von ÖKOBÜRO angestoßenen Verfahrens vor dem Einhaltungsausschuss (ACCC/C/2010/48). Österreich steht damit gleich auf zwei Ebenen – völkerrechtlich wie unionsrechtlich – am Pranger.

Dass nun ein ergänzendes Mahnschreiben ergeht, ist verfahrensrechtlich ein deutliches Signal: Die Kommission sieht offenbar in zentralen Punkten weiterhin keine ausreichende Abhilfe und hält an ihren Beanstandungen fest.

Was im Schreiben stehen dürfte – eine qualifizierte Einschätzung

Der genaue Inhalt des Schreibens ist nicht öffentlich. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensverlaufs und der jüngsten Rechtsprechung lassen sich die wahrscheinlichen Schwerpunkte jedoch gut eingrenzen: 

Die „Verordnungs-Falle" im Artenschutz

Im Zentrum dürfte die fehlende wirksame Überprüfung allgemein abstrakter Rechtsakte stehen, die in Verordnungsform ergehen. Das betrifft besonders deutlich den Bereich des Artenschutzes: Statt anfechtbarer Bescheide greifen die Bundesländer zunehmend zur Verordnung, um Eingriffe in streng geschützte Arten – etwa die Entnahme von Bibern, Fischottern oder Wölfen – zu ermöglichen. Verordnungen können in Österreich von anerkannten Umweltorganisationen jedoch derzeit nicht direkt beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden; der vor dem Verwaltungsgerichtshof entwickelte „Bescheidweg" als Behelfskonstruktion ist umständlich, dauert lange und hängt letztlich vom Ermessen des befassten Gerichts ab, ob es die Verordnung überhaupt dem VfGH vorlegt, oder den Verordnungsgeber zur Änderung der Verordnung anweist, alles ohne aufschiebenden Rechtsschutz.

Verordnungen mit kurzer Geltungsdauer und fehlender vorläufiger Rechtsschutz

Besonders heikel ist die Kombination aus kurzer Geltungsdauer und fehlendem vorläufigem Rechtsschutz. Entnahmeverordnungen sind teilweise nur wenige Wochen gültig. Ein Verfahren über den mehrstufigen Bescheidweg kann in dieser Zeit realistisch nicht abgeschlossen werden – und nach Ablauf der Geltungsdauer fällt regelmäßig auch das Rechtsschutzinteresse weg. Ein aufschiebender Rechtsschutz, der die irreversible Tötung geschützter Tiere bis zur gerichtlichen Klärung verhindern könnte, steht in dieser Konstellation praktisch nicht zur Verfügung. Genau diese Lücke – ex ante kein vorläufiger Rechtsschutz, ex post keine Überprüfung mehr – dürfte erneut beanstandet worden sein.

Pläne und Programme sowie behördliche Unterlassungen

Ebenso naheliegend ist die Kritik an der fehlenden Anfechtbarkeit von Plänen und Programmen, die auf Grundlage des EU-Umweltrechts ergehen – etwa Bewirtschaftungspläne nach der Wasserrahmenrichtlinie. Und schließlich dürfte die Kommission an ihrer Einschätzung festhalten, dass es an einem wirksamen Rechtsbehelf gegen das Unterlassen vorgeschriebener Rechtsakte fehlt: Die bestehende Rechtsprechung dazu ist eng auf den Bereich der Luftqualität zugeschnitten und lässt sich nicht ohne Weiteres auf FFH-, Vogelschutz- und Wasserrecht übertragen.

Warum das nicht überrascht

Diese mutmaßlichen Schwerpunkte decken sich mit den Befunden der ÖKOBÜRO Kurzstudie „Umsetzungsstand der Aarhus-Konvention in Österreich 2025", in der die Lücken der Umsetzung der dritten Säule systematisch aufgezeigt werden: vom asymmetrischen Rechtsschutz beim Nachprüfungsrecht über den fehlenden Rechtsschutz gegen Unterlassungen und die Aushebelung bestehenden Rechtsschutzes im Artenschutz bis hin zur fehlenden Anfechtbarkeit von Plänen und Programmen, dem fehlenden aufschiebenden Rechtsschutz und der Beschränkung des Rechtsschutzes auf unionsrechtlich determiniertes Umweltrecht (was natürlich nicht Gegenstand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens ist).

Die Defizite sind weder punktuell noch neu. Sie sind systemisch und chronisch. Die bisherigen legislativen Reaktionen waren Umsetzungen höchstgerichtlicher Judikatur, auf Unionsrecht beschränkt und minimalistisch – ausgerichtet darauf, den Status quo gerade so weit zu reparieren, wie es im Verfahren unbedingt nötig erscheint.

 

Die naheliegende Lösung: ein Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetz

Aus juristischer Sicht ist die legistisch einfachste Antwort auf die zersplitterte Rechtslage klar: ein einheitliches Umwelt-Rechtsbehelfs-Gesetz (URBG) nach deutschem Vorbild, mit dem Deutschland vor Jahren ihr nahezu gleichlautendes Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren löste. Ein solches Bundesgesetz würde den Rechtsschutz nach Art 9 der Aarhus-Konvention aus den einzelnen Materiengesetzen – Gewerbeordnung, Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, den Naturschutz-, Jagd- und Fischereigesetzen der Länder – herauslösen und einheitlich regeln. Anerkannten Umweltorganisationen käme damit Beteiligung und/oder Zugang zu Gerichten zu, um Verstöße gegen Umweltrecht geltend zu machen. Das „Zwei-Klassen-Umweltrecht" zwischen unionsrechtlich determinierten und rein nationalen Materien wäre beendet, und die hier beschriebenen Lücken ließen sich auf einen Schlag schließen.

Die Alternative ist mühsamer und nach mehr als 20 Jahren Geltung der Konvention offenbar auch nicht zielführend: die tiefgreifende Überarbeitung dutzender Einzelgesetze auf Bundes- und Landesebene. Was auch immer der Weg ist – die Zeit dafür wird mit jeder Verfahrensstufe knapper. Mit dem ergänzenden Mahnschreiben steht Österreich davor, von der Kommission beim EuGH geklagt zu werden, Strafgelder und Rechtsunsicherheiten für Betreibende inklusive.


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