Das BVwG überrascht in schöner Regelmäßigkeit uns Rechtsanwender. Nun ist es wieder geschehen, diesmal zur UVP-Pflicht von Abfallaufbereitungsanlagen. Konkret ist es um die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend aus der Zwischenlagerung von maximal 500.000 t/a nicht gefährlichen Abfällen sowie der Aufbereitung von Baurestmassen bis zu einer maximalen Kapazität von 199.500 t/a und der stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 29.640 t/a bzw. 95 t/d bzw. der reinen Behandlung für die nachfolgende Verbrennung oder Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen von max. 21.840 t/a bzw. 70 t/d gegangen. Die UVP-Behörde sah dies als UVP-pflichtig an, weil der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL in Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe, und daher die UVP- Behörde die RL in Hinblick auf diese Anlagen unmittelbar anzuwenden wissen wollte.
Das BVwG wird in seinem Beschluss vom 18.5.2020 (W118 2228676-1/5E) dazu sehr deutlich: Die UVP-RL spricht ausschließlich von Abfallbeseitigungsanlagen. Abfallbeseitigungsanlagen sind etwa Deponien. Deponien stellen dauerhafte Ablagerungen von Abfällen dar. Zwischenlager stellen keine Deponien dar, wenn die Zwischenlagerung vor der Verwertung nicht länger als für drei Jahre vor der Verwertung und nicht länger als für ein Jahr vor der Beseitigung erfolgt. Von diesem Begriffsverständnis ist offensichtlich das AWG 2002 geprägt, wenn es in § 2 Abs. 7 lit. 1a „Lager“ als ortsfeste Einrichtungen definiert, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden. Somit muss aber eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL scheitern, da sie lediglich auf Abfallbeseitigungsanlagen explizit Bezug nimmt.
Hurra! Auch das BVwG ist der Meinung, dass der österreichische Gesetzgeber die Abfallrahmen-RL in diesem Punkt korrekt umgesetzt hat. Für die Zukunft bedeutet das wohl, dass jegliche Fragen rund um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie in diesem Punkt ausgeräumt sein sollten. Das ist ein beruhigendes Judikat für die Abfallwirtschaft im Allgemeinen und für den betroffenen Projektwerber im Konkreten …