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Peter Sander

Abfallrecht und Datenschutz

Seit 01.01.2014 sind einige Bestimmungen im AWG 2002, die auf das Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz BGBl I 97/2013 zurückgehen, in Kraft und verursachen regelmäßig Auslegungsschwierigkeiten. Unter anderem auch die Regelung des § 87d AWG 2002:\\“Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.„\\Dem Minister sollen also umfassend auch Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung übermittelt werden. Das sind freilich sämtliche Strafbescheide, die auf das AWG 2002 gestützt werden, sofern sie sich nicht lediglich auf bloß geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften beziehen (vgl nämlich die Regelung des § 25a Abs 3 Z 2 AWG 2002). Begründet wird dies in den EBRV recht floskelhaft damit, dass der Minister so sein gemäß Art 132 Abs 5 B-VG normiertes Beschwerderecht gegebenenfalls ausüben kann (EBRV 2290 dBNR 24. GP, 8). Hinsichtlich der Übermittlung von Strafbescheiden ist jedoch meines Erachtens nach ein großes Konfliktpotential mit dem Grundrecht auf Datenschutz zu erblicken:\\Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat nämlich jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist nur dann ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Informationen über Verwaltungsvorstrafen sind dabei als strafrechtlich relevante Daten iSd des Art 8 Abs 5 DSRL einzustufen. Für diese regelt § 8 Abs 4 DSG 2000 wiederum die Zulässigkeit deren Verwendung: Eine solche ist nämlich nur zulässig, wenn\\

  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

\

  1. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

\

  1. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

\

  1. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.

\

\Auf den ersten Blick wird ersichtlich, dass nach der Bestimmung des § 87d AWG 2002 keines der vorstehenden Kriterien erfüllt wird: Die Bestimmung enthält keine ausdrückliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten über Verwaltungsvorstrafen, eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden sie in der Regel auch nicht darstellen – zumal der BMLFUW nicht unmittelbare Vollzugsbehörde ist. Mit Fug und Recht darf meines Erachtens auch bezweifelt werden, ob eine nicht näher geregelte und umfangmäßig wohl beispiellos große Anzahl an übermittelten Verwaltungsstrafbescheiden zur ausreichenden Wahrung der Interessen der Betroffenen führen würde. Kurz: In der bestehenden Form ist die Bestimmung des § 87d AWG 2002 zumindest in Bezug auf die Übermittlung von Verwaltungsstrafbescheiden meines Erachtens als nicht mit den Vorgaben des Grundrechts auf Datenschutz stehend einzustufen. Insbesondere die Bezirkshauptmannschaften werden daher in verfassungskonformer Interpretation auf Basis der bestehenden gesetzlichen Grundlage des § 87d AWG 2002 angehalten sein, keine Verwaltungsstrafbescheide an den BMLFUW zu übermitteln, solange nicht gesichert die Zulässigkeit der Verwendung iSd § 8 Abs 4 DSG 2000 gegeben ist.

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