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Abfallrechtliche Verordnungen im BGBl

1.) Änderung der Deponieverordnung 2008 (BGBl II 2010/178)\ \ Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ist es für die Deponieinhaber schwieriger geworden, die Finanzierung der Sicherstellung vor Beginn der Ablagerung bzw deren Erhöhung bis spätestens 2011 entsprechend den Vorkehrungen gem Deponieverordnung 2008 aufzubringen. Sicherstellungen werden in der Regel durch Bankgarantien geleistet. Diese unterliegen höheren Anforderungen als bisher. Darüber hinaus schmälern Bankgarantien die Kreditmöglichkeiten eines Unternehmens. Daher wird ab 1. 7. 2010 die Möglichkeit normiert, Sicherstellungen für Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle bzw deren Erhöhung stufenweise entsprechend den abgelagerten Massen zu leisten, wobei ein bestimmter Anteil vorweg aufzubringen ist.\ \ 2. Änderung der Altfahrzeugeverordnung (BGBl II 2010/179)\ \ Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl II 2002/407, regelt in Umsetzung der RL 2000/53/EG über Altfahrzeuge auch Schadstoffbeschränkungen für Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen. Mit der vorliegenden Novelle erfolgen ua folgende Änderungen:\ * Ergänzung der in Anlage 2 der Altfahrzeugeverordnung festgelegten Liste der Ausnahmen von den Schwermetallverboten entsprechend der Entscheidung 2010/115/EU\ * Regelung, dass Erstübernehmer an Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen können\ * Ergänzung der Nachweispflichten der Hersteller und Importeure von Fahrzeugen um eine allenfalls erforderliche Postshredderbilanz zur exakteren Berechnung der Verwertungsquoten.\ \ Die Änderungen treten mit 17. 6. 2010 in Kraft.

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