Vor kurzem wurde die Verordnung des BMLFUW zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen) im BGBl II 2015/275, ausgegeben am 23. 9. 2015, kundgemacht.\ \ Die Nov dient der Effektuierung der AWG-Novelle Verpackung, BGBl I 2013/193, und der Verpackungsverordnung 2014, BGBl II 2014/184, die auf die Etablierung mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme abzielen.\ \ Die AbgeltungsV Haushaltsverpackungen will für die Verpflichteten gem § 13g Abs 1 AWG 2002 eine erweiterte Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen sicherstellen; dies durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise angeglichen werden.\ \ Die für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (vgl § 3 Abs 1 der V) teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf. Für die Berechnung der jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 heranzuziehen.\ \ Die AbgeltungsV Haushaltsverpackungen tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft.
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