Vor kurzem wurde die Verordnung des BMLFUW zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen) im BGBl II 2015/275, ausgegeben am 23. 9. 2015, kundgemacht. Die Nov dient der Effektuierung der AWG-Novelle Verpackung, BGBl I 2013/193, und der Verpackungsverordnung 2014, BGBl II 2014/184, die auf die Etablierung mehrerer Sammel- und Verwertungssysteme abzielen. Die AbgeltungsV Haushaltsverpackungen will für die Verpflichteten gem § 13g Abs 1 AWG 2002 eine erweiterte Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen sicherstellen; dies durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise angeglichen werden. Die für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (vgl § 3 Abs 1 der V) teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf. Für die Berechnung der jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 heranzuziehen. Die AbgeltungsV Haushaltsverpackungen tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft.
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