VfGH 15.03.2017, E 46/2016\ \ Relevante Norm: WRG;\ Einerseits sprach der VfGH aus, dass es im vorliegenden Fall zu keiner Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Beschwerde eines Fischereiberechtigten gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für das „Frequency Festival 2015“ kam. Grund sei das fehlende Rechtsschutzinteresse infolge Ablauf des Bewilligungszeitraums (Ablauf der Befristung)\ \ Jedoch stellte der Gerichtshof einen Entzug des gesetzlichen Richters durch Verneinung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch fest. Es sei eine inhaltliche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde angesichts der sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erforderlich. Jedoch bestehe keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die beanstandete Verfahrensführung.\ \ VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0081\ \ Relevante Norm: AWG;\ \ Im Hinblick auf die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde über die Geländevermessung eines Grundstücks: Der Gerichtshof konstatierte eine Unzuständigkeit der Behörde dahingehend, dass Teile des vermessenen Grundstücks Waldflächen sind und somit das AWG, welches auf Forstflächen unanwendbar ist, nicht einschlägig ist. Auch wenn ein paar der Flächen zu Nichtwaldflächen erklärt wurden, so würden doch einige Flächen strittig bleiben, sodass im Resultat die Unzuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.\ \ LVwG Tir 21.03.2017, LVwG-2016/15/2877-4\ \ Relevante Norm: UIG;\ \ Zur Form der Mitteilung nach dem UIG: Das LVwG Tirol hielt fest, dass nach § 5 Abs 4 erster Satz UIG die begehrte Mitteilung in jener Form zu erteilen sei, die im Einzelfall verlangt wird. Ein Abgehen von der beantragten Mitteilungsform sei demnach immer nur dann zulässig, wenn die von der Behörde gewählte Mitteilungsform die gleiche Informationseignung wie die beantragte Form besitzt, also dadurch kein Verlust an Informationswert für den Antragsteller eintritt. Darüber hinaus müsse der Informationswerber über die für diese Mitteilungsformen erforderlichen Zugangsmittel verfügen.
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