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Aktuelle Entscheidungen der Höchstgerichte

1.) OGH 21. 8. 2013, 15 Os 62/13a (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt)

Der OGH hat zu § 180 StGB ausgesprochen: Bei den Z 1 bis 4 des § 180 Abs 1 StGB (vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) handelt es um rechtlich gleichwertige Varianten der Tatbestandsverwirklichung (alternativer Mischtatbestand). Da der Eintritt einer Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand (Z 2)solcherart keine entscheidende Tatsache darstellt, kann die Bekämpfung der Konstatierung des Eintritts einer solchen Gefahr allein nicht zu einem Freispruch führen.

2.) Enteignung: Keine Entschädigung für Projektschäden

OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 39/13f hat zu den §§ 365 ABGB; 18 BStG; 4 EisbEG ausgesprochen: Eine Wertminderung der Restliegenschaft, die nicht unmittelbar auf die Enteignung, sondern auf den Bau oder Betrieb des Enteignungsprojekts zurückzuführen ist (hier: auf Emissionen der Autobahn, die auf dem enteigneten Liegenschaftsteil errichtet wurde), wird dem Liegenschaftseigentümer im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht ersetzt. Gleiches gilt für persönliche Nachteile des Enteigneten aufgrund des Enteignungsprojekts.

Mittelbare Enteignungsfolgen, wie etwa Immissionsschäden durch Bau, künftigen Bestand und Betrieb der Anlage sind nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller begehrte unter anderem eine Entschädigung für die Minderung des Jagd- und des Verkehrswerts der Restliegenschaft infolge von Lärm-, Licht- und Feinstaubwirkungen, die von der Autobahn ausgehen. Durch die Enteignung kausal verursachte Projektschäden seien bei der Festsetzung der Entschädigung zu beachten. Der OGH trat dem Standpunkt des Antragstellers entgegen. Die Enteignungsentschädigung ist Entgelt für die Aufhebung des enteigneten Rechts. Als durch die Enteignung verursacht und damit entgeltrelevant können nur solche Nachteile angesehen werden, die sich aus dieser ergeben. Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten.

Anm d Red: Beibehaltung der weitaus überwiegenden Rsp zum Nichtersatz von Projektschäden unter Ablehnung divergierender Auffassungen im Schrifttum (zB Kerschner, Zur Enteignungsentschädigung für Wertminderung der Restliegenschaft, JBl 2009, 555). Der OGH berief sich insb auf das Gebot der Gleichbehandlung der Nachbarn des Enteignungsprojekts. Der Enteignete, dem unmittelbare Enteignungsschäden abgegolten werden, dürfe nicht zusätzlich Ersatz für solche Schäden erhalten, die nicht enteignete Nachbarn entschädigungslos hinzunehmen haben, obwohl sie von den Emissionen ebenso betroffen sind.

3.) VfGH: Erneutes Gesetzesprüfungsverfahren zum WRG: Parteistellung des LH

Der VfGH (17. 9. 2013, B 79/2013) hat ein G-Prüfungsverfahren zu den §§ 55, 102 WRG eingeleitet.

Basierend auf der Vorentscheidung VfGH G 126/11 (ergangen zum WRG idF BGBl I 2005/87) hat der Gerichtshof nunmehr ein G-Prüfungsverfahren betreffend die Wortfolgen „, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs 1 lit h) beizuziehen“ in § 55 Abs 2 und „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs 5 sowie betr § 102 Abs 1 lit h WRG 1959 idF BGBl I 2011/14 eingeleitet. Nach der vorläufigen Ansicht des VfGH führen diese Vorschriften dazu, dass der LH als Amtspartei „Wasserwirtschaftliches Planungsorgan“ und als entscheidende Behörde an demselben Verfahren teilnimmt. Darin scheint ein nicht kohärenter Wechsel des Organisationskonzepts iSd Judikatur zu liegen, weil die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die erkennende Behörde mit der Einschaltung einer Amtspartei zur Wahrung der öffentlichen Interessen in der Weise vermischt wird, dass ein und dasselbe Organ zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird. Dies steht nach der vorläufigen Ansicht des VfGH mit dem Rechtsschutzsystem des Siebenten Hauptstückes des B-VG nicht in Einklang.

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VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0020 \ \ Relevante Norm: WRG\ \ Voraussetzungen für Enteignung nach § 63 WRG: Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass eine Enteignungnach § 63 WRG grundsätzlich vorausse

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